Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Trend steigender Asylgesuchszahlen ist auch in anderen europäischen Ländern, wie z. B. Deutschland (13,3 % mehr Gesuche) und Frankreich (17 % mehr Gesuche), festzustellen. Auch in den Niederlanden zeigt sich ein gegenüber dem Vorjahr starker Anstieg der Gesuchseingänge um 89,4%: Während im Jahr 2007 noch 7102 Personen ein Asylgesuch eingereicht haben, ist für das Jahr 2008 von 13 500 Gesuchen auszugehen. Norwegen weist mit rund 105,5% ebenso deutlich mehr Gesuchseingänge im Vergleich zum Jahr 2007 auf: Im Jahr 2007 wurden 6508 Gesuche eingereicht; für das Jahr 2008 sind 13 300 Gesuche zu erwarten. Auch wenn der Asylbereich und insbesondere die Anzahl der Asylgesuche gewissen Schwankungen unterliegen (Kriegssituationen in Herkunftsländern, Armut etc.), sind die offenkundigen Probleme im Verfahrensbereich so rasch wie möglich zu lösen. Auch andere Staaten wie Österreich und Schweden haben seit dem Jahr 2007 Gesetzesrevisionen zur Beschleunigung des Verfahrens durchgeführt.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich deutlich, dass insbesondere im Verfahrensbereich Optimierungsbedarf besteht. Um die Attraktivität der Schweiz als Zielland von Asylsuchenden zu senken, ist es deshalb notwendig, die Verfahrensabläufe zu beschleunigen und effizienter auszugestalten. Hauptpfeiler des vorliegenden Entwurfs bilden deshalb u. a. der Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus der Flüchtlingseigenschaft, sofern keine asylrelevanten Gründe vorliegen, sowie Massnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen. Ferner soll die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch einreichen zu können, aufgehoben werden. Um die Anzahl unbegründeter Mehrfachgesuche wirksam zu verringern und das Asylverfahren zu entlasten, sollen Asylsuchende, die ein Mehrfachgesuch einreichen, neu von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

Neben diesen Optimierungs- und Entlastungsmassnahmen sollen aber auch Missbräuche konsequent bekämpft werden. So kommt es weiterhin oft vor, dass Asylgesuche eingereicht werden, obwohl die Betroffenen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Ein weiterer Revisionspunkt des vorliegenden Entwurfs bildet deshalb die strafrechtliche Sanktionierung der Förderung und Ausübung einer politischen Tätigkeit in der Schweiz, die lediglich der nachträglichen Begründung der Flüchtlingseigenschaft dient.

Das AuG soll ebenfalls in einzelnen Bereichen den Gegebenheiten der Praxis angepasst werden. Zudem sieht die Vorlage systematische Vereinfachungen vor. So sollen Bestimmungen zur Wegweisungsfrage, welche gleichermassen auf Asylsuchende und ausländische Personen anwendbar sind, neu nur noch im AuG geregelt werden. Neu soll eine Nachweispflicht eingeführt werden, wenn allein persönliche Unzumutbarkeitsgründe beim Weg- oder Ausweisungsvollzug geltend gemacht werden. Zudem soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, Staaten oder Staatsgebiete zu bezeichnen, die in Bezug auf den Vollzug generell als zumutbar erachtet werden. Um den Vollzug bei Dublin-Fällen wirksam sichern zu können, soll schliesslich ein neuer Hafttatbestand bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft eingeführt werden, wenn eine Übernahmezusicherung eines Dublin-Staates vorliegt.