Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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1.3 Wichtigste Änderungen im Asylgesetz

1.3.1 Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus der Flüchtlingseigenschaft

Von Januar bis Oktober 2008 wurden in der Schweiz insgesamt 1847 Asylgesuche von Personen aus Eritrea eingereicht. Eritrea ist damit weiterhin das wichtigste Herkunftsland von Asylsuchenden in der Schweiz. Diese Zunahme ist, wie bereits unter Punkt 1.2.2 ausgeführt, zumindest teilweise auf die Veröffentlichung eines Urteils des BVGer2 im Jahr 2006 zurückzuführen, wonach in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und deshalb als politisch motiviert einzustufen sei. Diese Praxis kann dazu führen, dass dem betroffenen Personenkreis generell Asyl gewährt wird und damit die Schweiz für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch aus anderen Staaten als Asylland attraktiv wird. In Artikel 3 Absatz 3 AsylG wird deshalb vorgeschlagen, dass Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und kein Asyl erhalten. Erweist sich jedoch nach Ablehnung des Asylgesuchs der Vollzug der Wegweisung z.B. als unzulässig (z.B. weil im Herkunftsland eine unmenschliche Behandlung droht), wird eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.

Liegen jedoch asylrelevante Gründe vor, wird eine betroffene Person als Flüchtling anerkannt, und es wird ihr in der Schweiz Asyl gewährt.

1.3.2 Strafrechtliche Sanktionierung einer missbräuchlichen politischen Tätigkeit in der Schweiz nur zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Asylverfahrens keine asylrelevanten Sachverhalte geltend machen können, in der Schweiz an Demonstrationen teilnehmen oder im Internet regimekritische Äusserungen publizieren. Mit diesen Tätigkeiten bezwecken diese Personen sehr oft einzig, neue asylrelevante Sachverhalte zu schaffen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dieser Missbrauch des Asylrechts soll neu sanktioniert werden. Eine strafrechtliche Sanktion soll sich insbesondere aber auch gegen diejenigen Personen richten, die Asylsuchenden dazu verhelfen, eine missbräuchliche politische Tätigkeit zu planen, zu organisieren, oder die diese Tätigkeit in einer andern Art und Weise fördern (Art. 115 und 116 AsylG).

Politische Aktivitäten im privaten Rahmen, z. B. politische Äusserungen im Familien- oder Freundeskreis, sollen nicht unter die Strafbestimmungen fallen. Zudem enthalten die Strafbestimmungen kein generelles Verbot politischer Aktivitäten von Asylsuchenden in der Schweiz und lassen diese weiterhin zu, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgen.

2 Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 (EMARK 2006 3/29)