Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

5ter AuG). Diese Regelvermutung kann durch den Nachweis der betroffenen Person widerlegt werden, dass im Einzelfall und aus persönlichen Gründen die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht gegeben ist.

1.4.2 Einschränkung der Wohnsitzwahl bei vorläufig aufgenommenen Personen

Per 31. Oktober 2008 waren 23 197 Personen vorläufig aufgenommen, rund die Hälfte davon ist sozialhilfeabhängig. Laut den Erfahrungen in den Kantonen halten sich vorläufig Aufgenommene vermehrt in Städten und Agglomerationen auf. Diese Tendenz wird durch die heute gesetzlich vorgesehene freie Wohnsitzwahl innerhalb des Kantons gefördert und führt zu einer unerwünschten Mehrbelastung grösserer Gemeinden. Vor diesem Hintergrund soll im AuG eine neue Regelung geschaffen werden, nach der die kantonalen Behörden vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort oder eine Unterkunft zuweisen können (Art. 85 Abs. 5 AuG). Diese Anpassung entspricht einem ausdrücklichen Anliegen der Kantone. Von der Regelung nicht betroffen sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, da Wohnsitzauflagen beim Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar wären.

1.4.3 Vorbereitungs- und Ausschaffungshafttatbestand bei Dublin-Verfahren

Mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen übernimmt die Schweiz den Grundsatz, wonach im Dublin-Raum ein einziger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens4 zuständig ist. Bei der Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Drittstaatsangehörigen muss die Schweiz prüfen, ob sie nach den Kriterien der Dublin-Verordnung5 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Erachtet das BFM einen anderen Dublin-Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens als zuständig, so wird es im Hinblick auf eine Überstellung ein Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat richten. Stimmt der zuständige Dublin-Staat dem Ersuchen der Schweiz zu, wird das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG verfügen und die betroffene Person in den zuständigen Dublin-Staat wegweisen. Um den Vollzug der Überstellung bzw. des Nichteintretensentscheids sicherzustellen, sind Massnahmen angezeigt, welche das Untertauchen der betroffenen Personen verhindern. Die Vorbereitungshaft nach Artikel 75 AuG und die Ausschaffungshaft nach Artikel 76 AuG sollen deshalb entsprechend ergänzt werden.

4 In der Dublin-Verordnung (vgl. Fussnote 5) wird die europäische Terminologie "Prüfung eines Asylantrags" verwendet.

5 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).