Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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1.3.3 Aufhebung der Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen
Heute ist die Schweiz der einzige Staat in Europa, der Asylgesuche auf der eigenen Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt. Dies führt zu einer ungleichen Lastenverteilung der Asylgesuche zuungunsten der Schweiz: Wurden im Jahr 2000 noch 665 Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht, so waren es im Jahr 2007 bereits 2632 Gesuche aus dem Ausland. Von Januar bis Oktober 2008 wurden insgesamt 2115 Gesuche eingereicht. Ein weiterer Anstieg der Gesuchszahlen kann nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass in vergleichsweise wenigen Fällen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde.
Für Personen, die nicht gefährdet sind, aber ihren Heimatstaat in Richtung Europa verlassen wollen, stellt ein Auslandgesuch eine einfache Möglichkeit dar, ihr Vorhaben zu erreichen. Damit erlangen asylsuchende Personen den Anspruch, dass ihr Gesuch auch bei aussichtslosen Vorbringen geprüft wird. Dadurch werden in der Schweizer Vertretung und beim BFM erhebliche Personal- und Finanzressourcen gebunden.
Trotz der im geltenden Recht bestehenden Möglichkeit, ein Auslandgesuch einreichen zu können, gehört die Schweiz gemessen an der Einwohnerzahl seit Jahren zu den wichtigsten Destinationen Europas für Asylsuchende. Die Attraktivität der Schweiz für illegal eingereiste Asylsuchende wurde somit durch die Auslandgesuche keineswegs verringert.
Die Zuständigkeit bei Auslandgesuchen ausserhalb des Dublin-Raums ist in der Dublin-Verordnung nicht ausdrücklich geregelt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass ein Dublin-Staat die Schweiz als zuständig erachtet, wenn ein Betroffener nach vorgängiger Einreichung eines Auslandgesuchs auf einer schweizerischen Vertretung in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch einreicht.
Die bisherigen Bestimmungen des AsylG, welche das Verfahren bei Auslandgesuchen regeln, sollen deshalb aufgehoben werden. Auch in Zukunft sollen jedoch gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten. Muss in einem konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass eine Person im Herkunftsstaat unmittelbar und ernsthaft gefährdet ist, kann die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung bewilligt werden. Zudem hat die Schweiz weiterhin die Möglichkeit, Flüchtlinge direkt aus dem Ausland aufzunehmen. Damit wahrt die Schweiz ihre humanitäre Tradition.
1.3.4 Vereinfachung des Asylverfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
Nach heutiger Rechtslage ist es einer asylsuchenden Person auch nach einem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens möglich, durch die Einreichung von unbegründeten Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchen ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Durch die Einreichung eines Mehrfachgesuchs3 erhalten die Betroffenen zudem erneut den besonderen Status der Asylsuchenden, insbesondere bei der Sozialhilfe und der Erwerbstätigkeit. Dies führt dazu, dass auch in aussichtslosen Fällen solche Gesuche eingereicht werden. Dies belegt auch die Statistik: In
3 Bei einem Mehrfachgesuch wird nach der rechtskräftigen Abweisung eines Asylgesuchs ein neues Asylgesuch eingereicht.