Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

den letzten drei Jahren betrug die Anzahl der Mehrfachgesuche rund 14 % am Total der eingereichten Asylgesuche. Demgegenüber betrug die Anzahl der Mehrfachgesuche in den Jahren 1996–1999 nur rund 6 % und erhöhte sich dann in den Jahren 2000–2004 auf rund 10 %. Um in Zukunft missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern, soll im AsylG unter dem Titel «Wiedererwägung und Mehrfachgesuche» neu ein einheitliches und rasches Verfahren für die Behandlung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen eingeführt werden (Art. 111b bis 111d AsylG). Das Verfahren soll neu nur noch schriftlich durchgeführt werden. Auch soll neu während der Dauer der Behandlung eines Mehrfachgesuchs analog der heutigen Regelung bei Wiedererwägungsgesuchen nur noch Nothilfe gewährt werden. Wie bereits nach geltendem Recht muss das BFM auch mit der neuen Regelung begründete Vorbringen in einem Verfahren bei Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchen weiterhin in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen.

1.4 Wichtigste Änderungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

1.4.1 Einführung einer Nachweispflicht für die Unzumutbarkeit der Weg- oder Ausweisung und Bezeichnung von Staaten, in denen der Weg- oder Ausweisungsvollzug zumutbar ist

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).

Bei der Frage der Zumutbarkeit besteht in der Regel ein hoher Abklärungsbedarf zur Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat. Für das BFM ist es oft schwierig und zeitintensiv, im Ausland Abklärungen durchzuführen. Diese Aufgabe wird übermässig erschwert, wenn Asylsuchende oder ausländische Personen sich als wenig kooperativ erweisen oder wesentliche Tatsachen verheimlichen. Neu wird deshalb vorgeschlagen, dass Asylsuchende und ausländische Personen, die Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen (z. B. kein Beziehungsnetz im Herkunftsstaat) nachweisen müssen (Art. 83 Abs. 5 AuG).

Das AsylG und das AuG äussern sich nicht zum Beweisgrad bei Vollzugshindernissen. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des BVGer müssen Asylsuchende jedoch die Unzumutbarkeit der Wegweisung wie bei der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) lediglich glaubhaft machen. Angesichts dieser unklaren Rechtslage bedarf es in Artikel 83 Absatz 5 AuG einer gesetzlichen Regelung. Dabei soll bei der Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz zur Anwendung kommen, wonach für behauptete Tatsachen der volle Beweis durch die Gesuchsteller zu erbringen ist. Kann der volle Beweis aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht erbracht werden, so hat die zuständige Behörde jene Tatsachen zu erheben, deren Nachweis ihr im Vergleich zur gesuchstellenden Person wesentlich leichter fällt. Bei den andern Vollzugshindernissen, insbesondere bei der Unzulässigkeit und der allgemeinen Unzumutbarkeit des Vollzugs (z. B. im Fall eines Bürgerkriegs) soll es genügen, wenn die Betroffenen das Vorliegen eines Vollzugshindernisses glaubhaft machen.

Neu soll der Bundesrat zudem Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Staatsgebiete bezeichnen können, bei denen der Vollzug der Weg- oder Ausweisung abgewiesener ausländischer Personen generell als zumutbar erachtet wird (Art. 83 Abs. 5bis und