Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 23 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

2. Ablehnende Stellungnahmen • 3 Kantone (ZH, BL, GR) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (EDU) lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (KID, HEKS, SRK, SFH, FIZ, FIMM, DJS) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Die Formulierung sei zu wenig aussagekräftig, unklar, nicht zweckmässig und nicht überprüfbar (ZH, GR, KID, HEKS, SRK, SFH, FIZ, FIMM, DJS). Ausserdem seien die beiden Kriterien «öffentliche Sicherheit und Ordnung» und «Respektierung der grundlegenden Prinzipien der BV» besser im Begriff «Beachten der Rechtsordnung» zusammenzufassen (DJS). Der EDU ist die Formulierung zu eng gefasst. Der Kanton BL lehnt das vorgeschlagene Kriterium ab, weil es weniger weit als Art. 4 VlntA gehe.

Artikel 12 Absatz 1: Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen

1. Befürwortende Stellungnahmen • 23 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU). • 3 Parteien (FDP, CVP, SP) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu.

• 6 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse, CP, FER) be-

fürworten die vorgeschlagene Regelung. • 19 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, KID, SVZ, AVZ, ASO, HEKS, UNHCR, SFH, FIZ, ai, JusPax, BGK, SEK, BGSB, BGB, BGR, DJS) sind für die vorgeschlagene Regelung, wobei 3 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (BGSB, BGB, BGR) mit Vorbehalt.

Begrüsst ein Teil der Befürworter die Verständigung in einer der Landessprachen (FDP, CVP, SP, SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse, SP, FER), so fordert ein anderer Teil Kenntnisse der ortsüblichen Landessprache (SZ, ZG, SH, SAV, SSV, SGV, SVBK, SVZ, AVZ, BGSB, BGB, BGR). Befürwortet wird, dass es auch künftig den Kantonen überlassen bleibt, ob sie in ihrer Gesetzgebung weitergehende Kenntnisse festsetzen wollen (LU, NW, BS, GR, SG, NE, TI). Vereinzelt wird dies allerdings als problematisch erachtet, da hieraus vor allem interkantonale Ungleichbehandlungen und eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung im Vergleich zu Auslandgesuchen resultieren würden (ASO, DJS). Im Weiteren werden folgende Bemerkungen gemacht: Es bleibe unklar, was der Revisionsvorschlag unter dem Begriff «verständigen» verstehe. Das sprachliche Anforderungsprofil solle auf Bundesebene auf einem einheitlichen Niveau festgelegt werden (UR, GL, ZG, BS, GE, KID), wobei bei der Festlegung der Anforderungen an die Sprachkenntnisse die spezielle Situation von bildungsfernen Personen, Migranten, Flüchtlingen und Frauen zu berücksichtigen sei (KID, HEKS, SFH, FIZ, UNHCR, ai). Das Sprachniveau solle gemäss dem europäischen Sprachenportfolio festgelegt werden.

2. Ablehnende Stellungnahmen • 3 Kantone (OW, BL, VD) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (GPS) spricht sich gegen die Regelung aus. • 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (EKM, SRK) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Es wird die Verständigungsfähigkeit in der am Wohnort gesprochene Sprache verlangt (OW, BL, VD). Der Kanton BL weist auf die Diskrepanz zum Ausländerrecht hin, wonach sich der Beitrag zur Integration «im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache» zeige.