Rapport sur les résultats

Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages

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überflüssig (ZH). Die kantonalen und kommunalen Behörden müssten auf alle einbürgerungsrelevanten Daten zugreifen können (OW, SVP). Abs. 1 sei als «muss-Formulierung» auszugestalten (SVP, EDU).

Zu Art. 46: Amtshilfe

Es sei wichtig, dass nur auf begründetes Gesuch hin Auskunft erteilt werde. Die angefragte Behörde habe das Gesuch im Rahmen eines klar geregelten formellen Verfahrens und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu bewerten (TI). Abs. 2 stehe im Widerspruch zum erläuternden Bericht. Dieser gehe nicht von einer Pflicht aus, sondern davon, dass die angefragten Stellen selbständig entscheiden, ob sie die Daten bekannt geben oder nicht. Dies sei zu unterstützen und Abs. 2 entsprechend zu konkretisieren (ZG). Die Formulierung «in Einzelfällen» solle nicht im Sinne von Ausnahmen interpretiert werden (BS) bzw. sei wegzulassen (EDU). Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer betrachtet die Amtshilfe in dieser Form als zu schwerfällig und fordert eine sehr liberale Amtshilfe: So sei das Erfordernis des schriftlichen und begründeten Gesuchs durch einen automatischen Datenaustausch in Missbrauchsfällen zu ergänzen (FDP); die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden hätten untereinander sämtliche Daten bekannt zu geben, die sie zur Beurteilung des Erwerbs oder Verlusts des Bürgerrechts benötigen; allenfalls sei der Zugang zur Datenbank VOSTRA zu gewähren (SSV, SVZ, AVZ); der Gesuchsteller habe mit Antrag auf Einbürgerung gleichzeitig sein Einverständnis zur Aufhebung des Datenschutzes zu geben (SVZ, AVZ); die Auskunftspflicht der Behörden sei auch auf Gerichte zu erstrecken (BS, SSV, SGV, BGSB).

Zu Art. 48: Beschwerde auf Bundesebene

Das Beschwerderecht sei Gemeinden auch bei Fällen einer erleichterten Einbürgerung einzuräumen (SGV, SVBK).

Art. 52: Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Elternteils

Die Interpretationsbedürftigkeit des Begriffs «enge Verbundenheit mit der Schweiz» wird von ai kritisiert.

III. Zusatzbemerkungen zu einzelnen Artikeln des bisherigen BüG Zu Art. 1: Durch Abstammung

Mit dem seit 1. Januar 2006 geltenden Abs. 2 sei die Regelung aufgehoben worden, wonach ein unmündiges ausländisches Kind das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet. Diese Lücke sei mittels einer Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) geschlossen worden, indem darin ausgeführt wurde, dass die vor dem 1. Januar 2006 geltende Regelung weiterhin anwendbar bleibe. Die Regelung dieser Frage bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage (TG).

Zu Art. 15: Wohnsitzerfordernisse

Abs. 3 (VS, LU, SP, GPS, SGB, Unia, DJS) und Abs. 4 (VS, LU) seien beizubehalten.

Zu Art. 31b: Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat

Die Aufhebung dieser Regelung wird bedauert (CP, FER) und als nicht gerechtfertigt erachtet, da aus Erfahrung der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht gleichwohl stark sein könne (ASO).

Zu 58a: Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter

Eine Aufhebung dieser Regelung sei nicht gerechtfertigt, da aus Erfahrung der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht gleichwohl stark sein kann (ASO).