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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 6 Seiten

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Art. 48 Abs. 1

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren. Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen.

Art. 61 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 70 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2

1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:

c. das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet.

d. aufgehoben

2Aufgehoben

II

Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19783 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 Bst. p und q

1Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben:

p. Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;

q. Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;

Art. 11b Abs. 2

2 Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem die Konsumentin oder der Konsument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich auf ihrem oder seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.

III

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

3 SR 942.211