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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 6 Seiten

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3 Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Möglichkeit informieren.

Art. 10b Informationen über die Qualität der Dienste

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit über 100'000 Kundinnen und Kunden werten im Jahresdurchschnitt die Dienste der Grundversorgung aus, die sie anbieten, nach folgenden Qualitätskriterien:

a. Frist für die Inbetriebsetzung;

b. Fehlermeldungen pro Jahr;

c. Reparaturzeit;

d. Verfügbarkeit der Dienste;

e. Abrechnungsgenauigkeit;

f. Reaktionszeiten der telefonischen Kundendienste.

2 Sie veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Auswertung auf leicht zugängliche Weise und in der Sprache des Dienstangebotes online.

3 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und definiert die verschiedenen Qualitätskriterien, damit sie leicht vergleichbar sind.

Art. 15 Abs. 1 Bst. g

1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:

g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2bis erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).

Art. 20 Abs. 1

1 Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte darauf.

Art. 24 Abs. 2, 3 und 6

2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird.