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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 6 Seiten
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Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten direkt aus der Ausschreibung hervor.
3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.
Gliederungstitel vor Artikel 26a
4. Kapitel Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
Art. 26a Übermittlung von Rufnummern
1 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des anrufenden Anschlusses eine gültige Rufnummer übermittelt wird.
2 Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.
3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, weitere Rufnummern zu übermitteln, an denen diese ein Nutzungsrecht haben. Sie müssen dieses Nutzungsrecht mindestens alle 6 Monate überprüfen.
4 Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob die Nummer durch die verbindungserzeugende Anbieterin oder durch die anrufende Kundin oder den anrufenden Kunden eingesetzt worden ist.
5 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Rufnummern anrufender Anschlüsse übermitteln.
Art. 30 Abs. 1 und 1bis
1 Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26a übermittelt wird.
1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestäti-