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Vernehmlassung 2008/107: Änderung von Verordnungen betreffend das Fernmeldegesetz (FMG) · 6 Seiten

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gen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

Art. 31 Abs. 2bis, 3, 4 und 4bis

2bis Zu denselben Kostenbedingungen ermöglichen sie den Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Verbindungen zu Kundinnen und Kunden, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines solchen Dienstes erreicht zu werden, den Online-Zugang zu folgenden Daten:

a. Name und Vorname oder Firmenname der Kundin oder des Kunden;

b. vollständige Adresse;

c. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert werden kann.

3 Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2bis können sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.

4 Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2bis erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern.

4bis Die Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Verbindungen dürfen die in Absatz 2biserwähnten Daten weder veröffentlichen noch Dritten die Adressierungselemente bekannt geben, mit denen nicht im Verzeichnis eingetragene Kundinnen und Kunden im Rahmen eines solchen Dienstes kontaktiert werden können.

Art. 34 Abs. 1

1 Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.

Art. 35 Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 47 Abs. 3

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zuständig ist.