Vorlage

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Art. 20 Aufrechterhaltung des Vertrags trotz Verletzung der Anzeigepflicht

Wird der Vertrag trotz Verletzung der Anzeigepflicht aufrechterhalten, hat das Versicherungsunternehmen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anspruch auf eine erhöhte Prämie, wenn und soweit sich ohne Verletzung der Anzeigepflicht nach dem anwendbaren Tarif eine höhere Prämie ergeben hätte.

Art. 21 Verletzung der Anzeigepflicht bei Grossrisiken

Die Artikel 18-20 finden sinngemäss Anwendung auf die Versicherung von Grossrisiken, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer schriftlich Gefahrstatsachen unrichtig mitteilt, die ihrer Natur nach und für ihn erkennbar geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen, ohne dazu befragt worden zu sein.

Art. 22 Kündigung des Kollektivvertrags

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teils dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil von den Folgen der Anzeigepflichtverletzung unberührt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Versicherungsunternehmen diesen Teil allein zu den gleichen Bedingungen versichert hätte.

Art. 23 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht

1 Die Folgen der verletzten Anzeigepflicht treten nur ein, soweit das schriftliche Auskunftsbegehren des Versicherungsunternehmens (Art. 15 Abs. 1) klar und deutlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen hat. Vorbehalten bleibt der Fall nach Artikel 21.

2 Ausserdem kann ein Versicherungsunternehmen trotz Verletzung der Anzeigepflicht die Rechte gemäss den Artikeln 18-21 nicht geltend machen, wenn:

a. die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;

b. es das Verschweigen oder die unrichtige Angabe veranlasst hat;

c. es die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;

d. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer auf eine ihr oder ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat.

3Absatz 2 Buchstabe d findet keine Anwendung, wenn die Frage aufgrund der übrigen Mitteilungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers in einer Weise als beantwortet angesehen werden muss, welche die Anzeigepflicht verletzt.