Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Art. 2 Zwingendes Recht
Das zentrale Anliegen des Entwurfs ist die Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes. Mit Blick darauf ist das Eingreifen des Gesetzgebers dort geboten, wo ein Informations- oder Einflussgefälle zwischen den Vertragsparteien besteht. Vom Schutzbereich der zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes sollen daher nicht nur Verträge mit Konsumenten, sondern auch solche mit kleinen und mittleren Unternehmen erfasst werden. Bei diesen liegt die Schutzwürdigkeit nach Auffassung der Expertenkommission ebenfalls im spezifischen Charakter der Versicherungsmaterie begründet, welche aufgrund ihrer Eigenarten und Komplexität selbst für geschäftsgewandte Personen nur schwer zu beherrschen ist. Eine Ausnahme rechtfertigt sich lediglich mit Blick auf Grossrisiken gemäss Artikel 124 Absatz 6 E-VVG, da die betreffenden Versicherungsnehmer in der Regel über Strukturen (Rechtsabteilungen etc.) verfügen, die ihnen die ausreichende Wahrung der eigenen Interessen ermöglichen. Die zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen werden in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 3 Verhältnis zum übrigen Privatrecht
Das VVG stellt systematisch ein Nebengesetz zum OR dar. Die Bestimmungen des VVG gehen dem gemeinen Schuldrecht als lex specialis vor. Artikel 3 E-VVG übernimmt insoweit den Grundgedanken von Artikel 100 Absatz 1 VVG, wonach die Lückenfüllung und Auslegung sich in Ermangelung einer Spezialbestimmung nach allgemeinen Grundsätzen richten. Im Gegensatz zum geltenden Recht findet sich im Wortlaut von Artikel 3 E-VVG allerdings eine Globalverweisung auf das gesamte Privatrecht. Mit dieser Formulierung geht aber keine materielle Änderung einher, sondern es wird vielmehr die herrschende Auffassung abgebildet, wonach die Verweisung in Artikel 100 Absatz 1 VVG neben dem OR auch das ZGB sowie sämtliche für das Vertragsrecht relevanten zivilrechtlichen Nebengesetze einschliesst. Die Bestimmung ist zwingend.
2.1.2 2. Kapitel: Abschluss und Verbindlichkeit des Versicherungsvertrags
2.1.21 1. Abschnitt: Zustandekommen und Widerruf
Art. 4 Antrag zum Vertragsabschluss
Im Gegensatz zum geltenden Recht, welches von der Konstruktion des antragstellenden Versicherungsnehmers ausgeht, sieht der Revisionsvorschlag eine neutrale Formulierung vor, nach der sowohl der Versicherungsnehmer als auch das Versicherungsunternehmen als mögliche Antragsteller auftreten.
Der Begriff des Versicherungsnehmers umfasst neben dem Versicherungsnehmer im engeren Sinne, nämlich dem Vertragspartner des Versicherungsunternehmens, auch den Versicherungsinteressenten.