Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Art. 5 Antrag des Versicherungsunternehmens Absätze 1 und 3

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat das Versicherungsunternehmen seinen Antrag zu befristen, das heisst den Zeitraum zu nennen, während dessen Dauer der Versicherungsnehmer den Vertrag annehmen kann. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Antrags.

Absatz 2

Zur Verbesserung der Stellung des Versicherungsnehmers im Massengeschäft soll die Bindungsfrist des Versicherungsunternehmens bei Verträgen mit Konsumenten zudem mindestens drei Wochen betragen. Damit werden dem Versicherungsnehmer eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist und somit auch die Möglichkeit des Einholens von Vergleichsofferten eingeräumt. Aufgrund der halbzwingenden Ausgestaltung von Absatz 3 kommt eine Verkürzung dieser Frist mit Ausnahme der vorläufigen Deckungszusagen sowie von kurzfristigen Verträgen nicht in Betracht.

Konsument (Verbraucher) im Sinn des VVG ist eine natürliche Person, die einen Versicherungsvertrag abschliesst, welcher nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das VVG verwendet zur Definition der Konsumentenverträge die negative und damit umfassendere Umschreibung, wie sie beispielsweise auch das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) kennt.

Art. 6 Besondere Antragsverhältnisse

Artikel 6 E-VVG übernimmt im Wesentlichen Artikel 2 VVG, wobei die Reaktionsfrist des Versicherungsunternehmens aus Praktikabilitätsgründen einheitlich auf drei Wochen festgelegt wird. Entsprechend dem Zugangsprinzip beginnt die Frist mit Eintreffen des Antrags beim Versicherungsunternehmen zu laufen. Ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 6 E-VVG fällt im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 2 Abs. 3 VVG) der Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme. Wird ein solcher Antrag gestellt, teilt das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die neue Prämie mit, die vom Versicherungsnehmer durch Ausübung des ihm gemäss Artikel 7 E-VVG zustehenden Widerrufsrechts abgelehnt werden kann. Die Vertragsänderung kommt in diesem Fall nicht zustande.

Art. 7 Widerrufsrecht

Artikel 7 E-VVG führt für alle Versicherungsverträge ein vierzehntägiges Widerrufsrecht ein. Der Vorschlag geht damit weiter als die einschlägige Richtlinien der EU, die ein solches Widerrufsrecht nur für Lebensversicherungen (Art. 35 RL 2002/83/EG vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, ABl. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1) sowie für im Fernabsatz geschlossene Schadenversicherungsverträge (RL 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und zur Änderung der RL 90/619/EWG des Rates und der RL 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) vorsehen. In der EU haben sich die meisten Staaten darauf beschränkt, die Richtlinie für Lebensversicherungen