Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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schiedliche Prämien. Eine Prämiendifferenz zwischen verschiedenen Risikoklassen ist zulässig und erfolgt auch im Interesse und zum Schutz der Versichertengemeinschaft. Die versicherten Personen haben selbst ein Interesse daran, dass ihr individuelles Risiko beurteilt und nach den individuell verschiedenen Risikofaktoren differenziert wird. Nicht zulässig sind willkürliche Prämien. Einer Prämiendifferenz, welche auf der Berücksichtigung des Geschlechts beruhen würde, wäre somit nichts entgegenzuhalten, wenn sie aufgrund der relevanten versicherungstechnischen und statistischen Daten zu unterschiedlichen Risikoklassen führte. In diesem Sinne spricht bei der Prämienfestsetzung nichts gegen die Berücksichtigung des Geschlechts als versicherungsmathematischen Faktor. Weil die risikogerechte Tarifierung ein ebenso anerkanntes Prinzip des Privatversicherungsrechts ist wie die Freiheit des Versicherers, risikoabhängige Solidaritätsgruppen zu bilden, stellen unterschiedliche Prämien für Männer und Frauen keine verfassungsrechtlich massgebende Diskriminierung dar.
Wie bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Teuscher Franziska, Verbot der Benachteiligung von Frauen (98.406), im Nationalrat am 8. März 2004 festgehalten worden ist, haben die Versicherer ohne Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht einen höheren Marktanteil als jene mit. Angesichts dieser im Markt vorhandenen Wahlfreiheit in einer zudem freiwilligen Versicherung ist davon auszugehen, dass auch nach der erfolgten Ablehnung dieser Initiative keine Diskriminierung im Sinne des Initiativtextes besteht, die nicht vom Markt de facto absorbiert würde.
Die Informationspflichten beziehen sich gemäss den Übergangsbestimmungen des E-VVG nur auf die Neuabschlüsse, nicht aber auf die bereits bestehenden Versicherungsverträge. Die bisherigen Versicherten können zwar Konkurrenzofferten mit den neuen Informationen einholen, doch besteht hier wegen der im privaten Versicherungswesen geltenden Vertragsfreiheit kein Annahmezwang wie in der OKP. Dennoch bringt der E-VVG eine Änderung, welche auch die Prämiensituation der zumeist älteren bisherigen Versicherten verbessert: Artikel 116 E-VVG verlangt, dass die Versicherer, welche einem Bestand keine Verträge mehr zuführen, den betroffenen Versicherten das Übertrittsrecht in ein gleichwertiges Produkt mit offenem Bestand anbieten müssen. Dadurch wird in diesen Fällen verhindert, dass Versicherte in schrumpfenden, alternden Beständen wegen vermehrter Leistungen keine Alternative haben, als entweder immer höhere Prämien zu bezahlen oder dann eben auf die Deckung zu verzichten. Artikel 116 E-VVG übernimmt diese Regelung aus der seit 2006 geltenden Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO). Nähere Ausführungen dazu befinden sich im vorliegenden Bericht unter Ziffer 2.2.27 zu Artikel 116.
Anders als in der OKP ist es dem Krankenzusatzversicherer freigestellt, ob er in den Versicherungsbedingungen lediglich die Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherten vorsieht, oder ob er auch sich selber dieses Recht vorbehält. Wegen der besonderen Natur der Krankenversicherung gibt es im Markt bisher praktisch keine Produkte mit Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherer. Seit 2006 sind Versicherer, die sich das Kündigungsrecht vorbehalten, nämlich verpflichtet, den Versicherten, denen sie kündigen, in Produkten mit Alterungsrückstellungen einen angemessenen Teil davon zurückzuerstatten (Art. 155 AVO). Darunter fallen die wichtigen