Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Mit der durch das VAG von 2004 vorgenommenen Deregulierung, bei welcher es sich weitestgehend um den autonomen Nachvollzug des EG-Sekundärrechts handelt, wurde gleichzeitig eine Stärkung des Versichertenschutzes im Versicherungsvertragsrecht herbeigeführt. In einem ersten Schritt wurde das VVG ebenfalls 2004 teilrevidiert und damit vordringliche Konsumentenschutzanliegen verwirklicht. In Ergänzung und Erweiterung dieser Teilrevision soll mit dem vorliegenden Vorentwurf für eine Totalrevision ein gesamthaft neuzeitlicher und konsumentenfreundlicher Erlass geschaffen werden.

So werden etwa neu die Informationspflichten generell und in der Lebensversicherung im Besonderen erweitert. Im Weiteren führt der Entwurf ein generelles Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ein und statuiert neu Beratungspflichten des Versicherers bzw. des Versicherungsmaklers sowie Informationspflichten des Versicherungsagenten. Nicht zuletzt umfasst der Schutzbereich des Entwurfs nicht nur den Konsumenten, sondern auch den unternehmerisch tätigen Versicherungsnehmer, sofern es sich dabei nicht um eine Grossrisikoversicherung handelt.

Ein Vergleich dieser hauptsächlichsten Neuerungen mit dem EG-Recht zeigt, dass der Vorentwurf weitgehend diesem Recht folgt.

2 Erläuterung des Entwurfs

2.1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

2.1.1 1. Kapitel: Geltungsbereich und zwingendes Recht

Art. 1 Anwendungsbereich

Artikel 1 E-VVG regelt in zwingender Weise den Anwendungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes.

Absatz 1

Artikel 1 E-VVG übernimmt in Form einer positiven Umschreibung den Normgehalt von Artikel 101 Absatz 1 Ziffer 2 VVG. Das bedeutet, dass das E-VVG weiterhin keine Anwendung findet auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind. Artikel 122 E-VVG, der Artikel 117 ff. IPRG auf Verträge in internationalen Verhältnissen für anwendbar erklärt, bleibt vorbehalten.

Absatz 2

Bezüglich des Ausschlusses von Rückversicherungsverträgen aus dem Anwendungsbereich des Versicherungsvertragsrechts übernimmt Artikel 1 Absatz 2 E-VVG geltendes Recht (Art. 101 Abs. 1 Ziff. 1 VVG).