Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Art. 8 Wirkung des Widerrufs Absatz 1

Der Widerruf soll seine Rechtswirkungen ex tunc entfalten, was bedeutet, dass bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind. Es erscheint als folgerichtig, dass derjenige, welcher seinen Antrag oder seine Annahmeerklärung widerruft, keine Leistungen soll beanspruchen können.

Absatz 2

Zudem ist eine Kostenerstattungspflicht des Versicherungsnehmers vorgesehen, sofern und soweit sie durch die Umstände gerechtfertigt ist. Zu denken ist dabei etwa an kostspielige ärztliche oder technische Untersuchungen, die das Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Vertragsschluss veranlasst hat. Bei Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen können nur die Leistungen zurückgefordert werden, welche gestützt auf die Änderung oder Verlängerung erbracht worden sind.

Absatz 3

Eine Ausnahme statuiert Absatz 3 für Fälle, in denen das Versicherungsunternehmen trotz Widerrufs einem Dritten gegenüber aus einem Spezialgesetz leistungspflichtig bleibt. Diese Situation kann sich zum Beispiel dann einstellen, wenn ein Motorfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag zufolge Widerrufs dahin fällt. Gemäss Artikel 68 Absatz 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind Aussetzen und Aufhören der Versicherung vom Versicherungsunternehmen zwar der zuständigen Behörde zu melden. Dem Geschädigten gegenüber wird der fehlende Versicherungsschutz aber erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch sechzig Tage nach Eingang der Meldung des Versicherungsunternehmens. Nach den Vorschriften des SVG besteht somit für eine beschränkte Zeit eine externe Versicherungsdeckung, obwohl es zufolge Widerrufs am Versicherungsvertrag fehlt.

Aufgrund des Einredenausschlusses gemäss Artikel 65 SVG könnte das Versicherungsunternehmen dem Geschädigten die Einrede trotz eines Widerrufs grundsätzlich nicht entgegenhalten. In solchen Fällen soll der gewandelten Interessenlage durch eine entsprechende Prämienzahlungspflicht und durch den Ausschluss des Regresses gegenüber dem Versicherten angemessen Rechnung getragen werden.

Art. 9 Gegenstand der Versicherung

Neben dem Versicherungsnehmer können in vielfältiger Weise Dritte in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Der E-VVG belässt dabei den Parteien einen weiten, aber nicht schrankenlosen Gestaltungsspielraum, der sowohl den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt als auch dort Beschränkungen vorsieht, wo solche aus sozialen Gründen geboten sind. Er folgt dabei im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Durch eine klare Terminologie und eine präzise Formulierung der zu regelnden Tatbestände werden bestehende Unklarheiten und Lücken beseitigt. Durch gesetzliche Vermutungen wird Rechtssicherheit angestrebt.