Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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lebensversicherung (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, ABl. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1; Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), ABl. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) zur Einführung einer Informations- und Beratungspflicht des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen und die Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. L 9 vom 15. Januar 2003, S.

3) zu einer Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht der Vermittler geführt. Im Weiteren haben die Regelungen in den Richtlinien zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schutz des Geschädigten massgeblich gestärkt (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Aenderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates, ABl L 181 vom 20. Juli 2000, S. 65; Richtlinie 2005/14/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Aenderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung).

Eine wissenschaftliche Projektgruppe (Restatement of European Insurance Contract Law) hat bis Ende 2007 einen Entwurf über Principles of European Insurance Contract Law für ein System des europäischen Versicherungsvertragsrechts erarbeitet und der Europäischen Kommission abgegeben (http://restatement.info/cfr/Draft-CFR-Insurance-Contract-17122007-FINAL.pdf). Diese Principles sollen ein Modellrecht darstellen, das dem Begriffsverständnis dient und sich auch an die nationalen Gesetzgeber richtet. Ob der europäische Gesetzgeber aus den Principles of European Insurance Contract Law ein optionales Versicherungsvertragsrecht schaffen wird, kann derzeit nicht vorausgesagt werden.

1.4.2 Die faktischen Auswirkungen des deregulierten Aufsichtsrechts auf das Versicherungsvertragsrecht

Die Entwicklungen des europäischen Versicherungsaufsichtsrechts sind vor allem durch die eingeführte Deregulierung gekennzeichnet. Dabei war der Verzicht auf eine präventive Produktekontrolle wohl der bedeutendste Schritt. Diese Deregulierung reduzierte jedoch gleichzeitig den Versichertenschutz, indem die individualisierte Produktevielfalt zwar zunahm, diese Vielfalt jedoch zu Intransparenz und mangelnder Vergleichbarkeit der Produkte führte, was die Stellung des Versicherungsnehmers als Vertragspartei tendenziell verschlechterte. Um diese Abnahme des Versichertenschutzes zu kompensieren, wurde das Versicherungsvertragsrecht in einigen europäischen Staaten in jüngster Zeit tendenziell rereguliert.

In der Schweiz ist die Entwicklung des Versicherungsaufsichtsrechts und die Wechselwirkung zum Versicherungsvertragsrecht weitgehend parallel zur EU verlaufen.