Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Spitalzusatzversicherungen. Weil die Bildung und Verwendung von Alterungsrückstellungen ebenso zu den Informationspflichten gemäss Artikel 12 E-VVG zählt wie die Information über Laufzeit und Beendigung des Vertrages, ist sichergestellt, dass die Versicherten über ihr Recht vor Vertragsabschluss informiert werden.
Zu den rechtlichen Neuerungen, die seit der Annahme des Postulats in Kraft getreten sind, gehört schliesslich auch die Fortsetzung der Vorlagepflicht von Änderungen der Tarife und der allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Krankenzusatzversicherungen (Art. 4 Abs. 2 lit. r und Art. 5 VAG): Die Aufsichtsbehörde prüft, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungsunternehmen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG). In dieser Hinsicht bildet die Krankenzusatzversicherung zusammen mit der Kollektivlebensversicherung eine Ausnahme von der sonst in der Privatversicherung fortgeschrittenen Befreiung von der Vorlagepflicht. Die Tarifvorlagepflicht bleibt somit ein gemeinsames Merkmal von OKP und Privatversicherung.
Die nach wie vor bestehenden wesentlichen Unterschiede in den Rahmenbedingungen der OKP und der Zusatzversicherungen sind folgende: So sind die Leistungen und Solidaritätsgruppen in der OKP gesetzlich geregelt, während sie in der Zusatzversicherung beide vertraglich vereinbart werden. Zudem besteht in der OKP ein Annahmezwang, in der Zusatzversicherung Vertragsfreiheit mit der Möglichkeit, Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Schliesslich finanzieren Bund und Kantone einen Teil der OKP prämienseitig durch Beiträge zur Prämienverbilligung bzw. leistungsseitig über die Spitalfinanzierung. Die Leistungen der Zusatzversicherungen werden vollumfänglich durch die Prämien der Versicherten finanziert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung der Kantone an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen öffentlicher Spitäler (Sockelbeiträge) nicht etwa eine Subventionierung dieser Zusatzversicherungen bedeutet, sondern die buchhalterische Korrektur zu Lasten der OKP für die in den Spitälern zunächst erfolgte exklusive Belastung der Zusatzversicherungen.
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
1.4 Europakompatibilität
1.4.1 Der acquis communautaire
Der europäische acquis communautaire umfasst keine geschlossene Kodifikation des Versicherungsvertragsrechts. Der Entwurf einer Harmonisierungsrichtlinie aus dem Jahre 1979 (ABl. C 190 vom 28. Juli 1979, S. 2; ABl. C 355 vom 31. Dezember 1980, S. 30) konnte sich nicht durchsetzen und wurde daher von der Europäischen Kommission zurückgezogen (ABl. C 228 vom 4. August 1993, S. 14).
Dennoch greift das sekundäre Gemeinschaftsrecht direkt oder indirekt in das Versicherungsvertragsrecht ein. So haben etwa die EG-Richtlinien zur Lebens- und Nicht-