Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
versicherung verwiesen (Art. 89 E-VVG; im geltenden Recht Art. 70 Abs. 2 VVG). Die Bestimmung folgt bisheriger Betrachtungsweise.
Art. 42 Befreiung von der Leistungspflicht und Kürzung der Leistung Absätze 1 - 3
Artikel 42 E-VVG übernimmt zu einem grossen Teil die Regelungen des geltenden Artikel 14 VVG; in Einzelheiten weicht der Entwurf davon ab.
Artikel 42 Absatz 1 E-VVG nennt die Fälle, in denen es zu einem Ausschluss der Versicherungsdeckung kommt und das Versicherungsunternehmen daher von der Leistung befreit ist. Die Vorschrift lehnt sich zum einen an Artikel 14 Absatz 1 VVG an; andererseits soll Artikel 40 VVG (betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) Niederschlag finden. Beide Fallkonstellationen, die in Absatz 1 geregelt sind, implizieren ein qualifiziertes Verschulden auf Seiten des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Berechtigten. Das Verschulden weist zwei Komponenten auf, eine subjektive und eine objektive. In subjektiver Hinsicht setzt Absatz 1 die Urteilsfähigkeit der Person voraus, welcher das in der Bestimmung inkriminierte Verhalten vorgeworfen wird. Was die objektive Komponente des Verschuldens betrifft, wird wie nach geltendem Recht eine absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses vorausgesetzt. Absicht kann als schwerste Form des Vorsatzes bezeichnet werden; Zweck des Verhaltens ist nachgerade die (rechtswidrige) Herbeiführung des Erfolges. Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b E-VVG will – wie bisher Artikel 40 VVG – die betrügerische Begründung von Versicherungsansprüchen pönalisieren. Getäuscht werden kann sowohl mit Bezug auf die Begründung als auch auf den Umfang einer geltend gemachten Versicherungsleistung.
Die Regelung von Artikel 42 Absatz 1 E-VVG ist halbzwingender Natur. Die Bestimmung darf bezüglich Leistung nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden. Selbstredend bleibt eine Kündigung nach den Regeln von Artikel 54 E-VVG vorbehalten.
Artikel 42 Absatz 2 E-VVG entspricht Artikel 14 Absatz 2 des geltenden VVG. Wird ein Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.
Absatz 3 von Artikel 42 E-VVG entspricht Artikel 14 Absatz 4 des geltenden VVG. Bei leichter Fahrlässigkeit soll wie bisher die Kürzung der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein.
Nicht mehr aufgenommen in den Entwurf wurde Artikel 15 VVG (keine Kürzung der Versicherungsleistung bei Handeln nach einem Gebot der Menschlichkeit). Die Bestimmung erübrigt sich, weil in solchen Fällen regelmässig ein Verschulden entfällt.
Absatz 4
Artikel 42 Absatz 4 E-VVG hat teilweise die Vorschrift des bisherigen Artikel 14 Absatz 3 VVG im Auge. Es wird der Fall geregelt, dass das versicherte Ereignis durch eine Person herbeigeführt wird, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss. Bei Handeln eines Dritten sind im