Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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hat das Versicherungsunternehmen darzutun; es kann ihm dabei nicht verwehrt sein, seine Tarife zugrunde zu legen. Im Streitfall müssen die Gerichte entscheiden.

Absatz 6

Wie bei der Bestimmung zum Ausschluss und zur Kürzung der Leistung des Versicherungsunternehmens in Artikel 42 E-VVG steht dem Versicherungsunternehmen ein Recht auf Leistungskürzung oder -verweigerung zu, wenn eine Gefahrserhöhung schuldhaft nicht angezeigt worden ist. Dabei gereicht auch leichte Fahrlässigkeit zum Verschulden, was sich dann aber bei der Bestimmung des Masses der Leistungskürzung niederschlagen muss. Eine Leistungsverweigerung ist gerechtfertigt, sofern die Anzeige der Gefahrserhöhung absichtlich unterbleibt. Sodann bedarf es eines Kausalzusammenhanges zwischen der nicht angezeigten Gefahrserhöhung und dem Eintritt oder dem Umfang der Verpflichtung des Versicherungsunternehmens. Hat die Gefahrserhöhung keine Auswirkungen auf eine etwaige Leistung des Versicherungsunternehmens, so darf selbst bei schuldhafter Nichtanzeige der Gefahrserhöhung für den Versicherungsnehmer kein Nachteil resultieren.

Art. 47 Verminderung der Gefahr

Wird eine Gefahr vermindert, so soll der Versicherungsnehmer berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. Da die genaue Feststellung einer Gefahrsverminderung beziehungsweise des Zeitpunktes, zu welchem die Verminderung eingetreten ist, nicht immer einfach ist, andererseits aber dem Versicherungsunternehmen kein Nachteil aus der vorläufig unveränderten Fortführung des Vertrages erwächst, kann darauf verzichtet werden, eine Frist festzulegen, innert deren die Anzeige der Gefahrsverminderung zu erfolgen hat. Ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers besteht sodann für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ablehnt oder der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden ist. Hier hat die Kündigung innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens schriftlich zu erfolgen; die Kündigung wird vier Wochen nach dem Eintreffen beim Versicherungsunternehmen wirksam.

Nicht erforderlich – im Unterschied zur Gefahrserhöhung – ist es, dem Versicherungsunternehmen ebenfalls ein Kündigungsrecht einzuräumen. Denn akzeptiert der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Prämienreduktion, kann der Vertrag auch im Sinn des Versicherungsunternehmens fortgeführt werden. Zur Beendigung des Vertrages kommt es, wenn der Versicherungsnehmer mit der vorgeschlagenen neuen Prämie nicht einverstanden ist und alsdann von sich aus den Vertrag kündigt.

Art. 48 Kollektivvertrag

Artikel 48 E-VVG übernimmt inhaltlich im Wesentlichen Artikel 31 VVG. Der vorgeschlagene Gesetzestext bringt dieses Recht des Versicherungsnehmers nun aber klarer zum Ausdruck als Artikel 31 VVG. Wie das geltende gewährt auch das neue Recht dem Versicherungsnehmer eine Wahlmöglichkeit für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen einen Kollektivvertrag wegen Gefahrserhöhung kündigt (Art. 46 Abs. 2 E-VVG). Gemäss Artikel 48 E-VVG soll der Versicherungsnehmer