Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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sein. Durch die Änderung muss ein neuer Gefahrszustand bewirkt werden, wobei der E-VVG darauf verzichtet, Begriff und Umfang der Gefahr näher zu beschreiben. Für den massgeblichen Zeitpunkt der Gefahrsänderung kommt es unter Verweisung auf Artikel 17 E-VVG darauf an, ob dieser nach erfüllter Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer erfolgt. Verändert sich eine erhebliche Tatsache nach deren anfänglicher Mitteilung an das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Zustandekommens des Vertrages, so liegt ein Änderungstatbestand nach Artikel 45 E-VVG vor. Indem der massgebliche Zeitpunkt für den Übergang von der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Gefahrserhöhung auf den Moment der Gefahrsdeklaration vorverlegt wird, können die von der heutigen Rechtsprechung anerkannten, den Versicherten jedoch im Regelfall nicht bewussten und daher stossenden, Nachmeldepflichten vermieden werden (s. auch Art. 17 E-VVG).
Art. 46 Erhöhung der Gefahr Absatz 1
Eine Gefahrserhöhung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen, und zwar schriftlich. Ihm obliegt auch der Beweis, dass die Anzeige tatsächlich und unverzüglich erfolgte. Sofern durch einen Vertrag Drittpersonen versichert werden, genügt es, dass die Anzeige vom versicherten Dritten ausgeht. Verantwortlich für das Erfolgen der Anzeige bleibt jedoch der Versicherungsnehmer.
Absätze 2 - 4
In diesen Bestimmungen werden die Folgen und die damit verknüpften Rechte einer Gefahrserhöhung geregelt. Dabei unterscheidet der E-VVG nicht mehr zwischen der Gefahrserhöhung mit Zutun und einer solchen ohne Zutun des Versicherungsnehmers (vgl. Art. 28, 30 VVG), weil das (auch schuldlose) Zutun des Versicherungsnehmers den gewichtigen Unterschied, den das geltende Recht bei den Rechtsfolgen vorsieht, nicht rechtfertigt. Die Praxis weicht deshalb schon lange und regelmässig vom Gesetz ab. Auch die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellen regelmässig die Gefahrserhöhung mit und ohne Zutun einander gleich. Der Unterschied soll daher nicht bei der Verursachung der Gefahrserhöhung, sondern vielmehr bei der Anzeige derselben gemacht werden (dazu Abs. 6).
Liegt eine Gefahrserhöhung vor, so soll das Versicherungsunternehmen berechtigt sein zu entscheiden, ob es am Vertrag festhalten will oder nicht. Will es den Vertrag weiterführen, kann es die Prämie auf den Zeitpunkt der Gefahrserhöhung anpassen. In einem solchen Fall ist der Versicherungsnehmer seinerseits berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Er hat die Kündigung innert vier Wochen seit Zugang der angezeigten Prämienerhöhung schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird nach einer Frist von weiteren vier Wochen wirksam. Wird der Vertag gekündigt – sei es durch das Versicherungsunternehmen oder den Versicherungsnehmer –, so hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung für den Zeitraum von der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages. Eine angepasste Prämie soll in jedem Fall geschuldet sein, da das Versicherungsunternehmen nunmehr ein erhöhtes Risiko zu tragen hat. Die Angemessenheit der Prämienerhöhung