Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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bestimmte Frist vorzusehen; diese hat allerdings angemessen zu sein (Art. 35 Abs. 2 E-VVG).

Art. 36 Auskünfte Absatz 1

Artikel 36 E-VVG statuiert im Hinblick auf die Geltendmachung von Versicherungsleistungen eine Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers beziehungsweise Anspruchsberechtigten. Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht kann die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs eintreten. Im geltenden Recht ist die Auskunftspflicht in Artikel 39 VVG geregelt. Der Entwurf geht davon aus, dass bei Geltendmachung von Ansprüchen neben der Anzeigepflicht eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers und des Anspruchsberechtigten zur Kooperation bei der Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, bestehen muss. Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich nun aber im Einzelnen doch diverse Unterschiede. Zunächst kann das Versicherungsunternehmen wie bisher Auskünfte verlangen, die einerseits der Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und andererseits der Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht dienen. Im Unterschied zu Artikel 39 VVG soll sich die Auskunftspflicht jedoch nur noch auf notwendige Informationen beziehen, das heisst auf solche, die "erforderlich" sind, um dem Versicherungsunternehmen eine korrekte Ermittlung der Umstände und eine zutreffende Feststellung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen. Demgegenüber ist der Kreis der zu erteilenden Informationen nach geltendem Recht weiter; nach Artikel 39 Absatz 1 VVG ist Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für das Versicherungsunternehmen "dienlich" sind.

Absatz 2

Absatz 2 von Artikel 36 E-VVG folgt in der Sache dem geltenden Artikel 39 Absatz 2 Ziffer 1 VVG, ist neu jedoch halbzwingend. Sofern der Vertrag dies vorsieht, kann das Versicherungsunternehmen bestimmte Belege, das heisst schriftliche Dokumente, einfordern. Deren Beschaffung muss aber für den Versicherungsnehmer beziehungsweise Anspruchsberechtigten zumutbar sein. Nicht aufzunehmen war die Regelung von Artikel 39 Absatz 2 Ziffer 2 VVG beziehungsweise eine Sanktionsbestimmung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig oder nicht umfassend Auskunft erteilt, obwohl dies erforderlich wäre. Wie in anderen Fällen ergibt sich eine mögliche Sanktion aus Artikel 42 Absatz 5 E-VVG. Darüber hinaus soll es aber wegen der halbzwingenden Natur von Artikel 42 Absatz 5 E-VVG nicht mehr zulässig sein, dass Versicherungsunternehmen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen das Erlöschen ihrer Leistungspflicht androhen, wenn der Auskunftspflicht nicht nachgekommen wird.

Art. 37 Veränderungsverbot

Artikel 37 E-VVG entspricht in der Sache dem geltenden Artikel 68 Absatz 1 VVG. Es wird als sinnvoll erachtet, diese Bestimmung  neu halbzwingend  weiterhin im Gesetz zu belassen.