Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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als auch auf vertragliche Obliegenheiten; die Bedeutung des bezüglichen Unterschieds wird dadurch relativiert.
Die Beeinträchtigung der Rückgriffsrechte durch den Anspruchsberechtigten nach Artikel 72 Absatz 2 VVG wird von Artikel 42 Absatz 5 E-VVG erfasst.
Art. 43 Erfüllungsort
Als lex specialis zur allgemeinen Bestimmung von Artikel 74 OR haben Versicherungsunternehmen ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Bei ausländischem Wohnsitz der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers gilt als Erfüllungsort der Sitz des Versicherungsunternehmens. Diese Regelung zum Erfüllungsort ist zwingender Natur. Artikel 43 erfasst sämtliche Pflichten des Versicherungsunternehmens, welche sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Neben der Leistung der Versicherungssumme sind darunter auch weitere Ansprüche, welche in funktionaler Verbindung zum Versicherungsvertrag stehen, zu subsumieren. Zu denken ist etwa an eine Prämienrückvergütung infolge Teilbarkeit der Prämie.
Art. 44 Pfandrecht an der versicherten Sache
Die Bestimmung übernimmt den geltenden Artikel 57 VVG. Sie ist erforderlich, um dem Pfandgläubiger den Nutzen des Pfandes im Fall des Untergangs der versicherten verpfändeten Sache (vgl. Art. 801 ZGB) zu erhalten.
2.1.5 5. Kapitel: Änderung des Vertrags
2.1.51 1. Abschnitt: Erhöhung und Verminderung der Gefahr
Art. 45 Änderung der Gefahr
Der Abschnitt über die Gefahrserhöhung und die Gefahrsverminderung wird mit einer allgemeinen Bestimmung eingeleitet, welche definiert, wann eine Änderung der Gefahr im Sinne des Gesetzes vorliegt. Artikel 45 E-VVG verknüpft die Gefahrsänderung mit dem Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung: Sowohl was die Erheblichkeit der Gefahrstatsache als auch den massgeblichen Zeitpunkt der Änderung betrifft, wird an die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers verwiesen. Eine Änderung der Gefahr ist gegeben, wenn sich eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Artikel 15 Absatz 3 E-VVG verändert, wobei die Änderung nicht bloss vorübergehender Dauer sein darf. Die Bezugnahme auf die erhebliche Gefahrstatsache bedeutet auch, dass sich eine etwaige Änderung auf durch das Versicherungsunternehmen abgefragte Tatsachen beziehen muss. Die Verknüpfung der Gefahrstatsache mit Artikel 15 Absatz 3 E-VVG hat für den Versicherungsnehmer zur Folge, dass er sich im Sinn eines persönlichen Risikomanagements bewusst bleiben muss, mit Bezug auf welche Umstände das Versicherungsunternehmen von ihm schriftlich Auskunft verlangt hatte. Die Änderung der Gefahr muss – wie schon im bisherigen Recht – sowohl materiell als auch formell wesentlich