Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Anders verhält es sich mit Bezug auf Artikel 68 Absatz 2 VVG, welche Bestimmung das Versicherungsunternehmen von der Leistungspflicht befreit, wenn der Anspruchsberechtigte dem Veränderungsverbot "in betrügerischer Absicht" zuwider handelt. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass (wie in anderen Fällen) die Sanktionierung im Rahmen der Bestimmung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erfolgen soll, hier gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b E-VVG; allenfalls kann bei weniger gravierenden Verstössen Artikel 42 Absatz 5 E-VVG zum Tragen kommen.

2.1.42 2. Abschnitt: Leistung des Versicherungsunternehmens

Art. 38 Versicherungssumme Absatz 1

Das Versicherungsunternehmen muss sein maximales Engagement kennen und begrenzen können. Diesem Zweck dient die Versicherungssumme. Sie ist das Maximum dessen, was das Versicherungsunternehmen zu leisten hat. Darauf kann es seine Kapazitätsplanung, aber zum Beispiel auch seine Rückversicherungsdispositionen abstellen.

Absatz 2

Beschränkungen (z.B. darauf, dass die Versicherungssumme für alle Schäden eines Jahres nur einmal zur Verfügung steht) sind weiterhin zulässig. Das Versicherungsunternehmen muss jedoch für Klarheit sorgen. Unterlässt es dies, so greift die Vermutung Platz, dass die Versicherungssumme für jedes eingetretene befürchtete Ereignis in vollem Umfange zur Verfügung steht.

Art. 39 Fälligkeit und Verzug Absatz 1

Betreffend die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs hält der E-VVG in Artikel 39 Absatz 1 weitgehend am Konzept des geltenden Rechts (Art. 41 Abs. 1 VVG) fest. Danach werden Versicherungsleistungen mit Ablauf von vier Wochen fällig, nachdem die berechtigte Person den Anspruch hinreichend substantiiert und dem Versicherungsunternehmen die ihm zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat. Der neue Wortlaut in Artikel 39 Absatz 1 E-VVG impliziert auch die bereits für das geltende Recht vertretene Auffassung, wonach eine Leistung nur fällig werden kann, wenn der Versicherungsnehmer beziehungsweise Anspruchsberechtigte der Anzeigepflicht gemäss Artikel 35 E-VVG und der Auskunftspflicht nach Artikel 36 E-VVG nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind durch den Wortlaut (Substantiierung sowie Benennung oder Übergabe von Beweisen) in Artikel 39 Absatz 1 E-VVG explizit statuiert. Ist das Versicherungsunternehmen hinreichend mit Informationen versorgt worden, so schliesst sich daran – wie im bisherigen Recht – die so genannte Deliberationsfrist an. Sie beträgt vier Wochen, und danach wird die jeweilige Versicherungsleistung fällig. Damit kann auch zukünftig die Fälligkeit eintreten, bevor sich das Versicherungsunternehmen von der Begründetheit eines Anspruchs tatsächlich hat überzeugen können. Diese Lösung ist akzeptabel, da sie dem Anspruchsberechti-