Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Rahmen des Ausschluss- beziehungsweise Kürzungsrechts an sich drei Anknüpfungen möglich: Es kann für eine Kürzung das Verschulden der Drittperson oder des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten relevant sein; denkbar wäre auch eine kumulative Anknüpfung, indem für eine Kürzung sowohl den Dritten als auch den Versicherungsnehmer ein Verschulden treffen müsste.

Der E-VVG erachtet das Verschulden des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten als das relevante Kriterium: Ist das Verschulden des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten ein grobes, so kann das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Fehlbaren seine Leistung im Sinn von Artikel 42 Absatz 2 E-VVG entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen. Überlässt beispielsweise ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug und verursacht Letzterer unter Alkoholeinfluss einen Unfall, so muss das Versicherungsunternehmen sowohl aus Haftpflicht- als auch aus Kaskoversicherung die vollen Leistungen erbringen; es hat jedoch ein Regressrecht gegen den Arbeitnehmer. Übergibt der Arbeitgeber hingegen grobfahrlässig ein nicht betriebssicheres Fahrzeug an den Arbeitnehmer und verursacht dieser daraufhin schuldlos (oder leichtfahrlässig) einen Unfall, so erbringt das Versicherungsunternehmen aus der Haftpflichtversicherung (direktes Forderungsrecht) volle und aus der Kaskoversicherung gekürzte Leistungen. In der Haftpflichtversicherung hat das Versicherungsunternehmen zudem einen Grobfahrlässigkeitsregress gegenüber dem Arbeitgeber, den es mit den gekürzten Kaskoleistungen verrechnen kann. Ist dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen (bspw. in der Beaufsichtigung einer Drittperson), so kann es sogar zu einem Ausschluss der Leistung kommen. Neu kommt es auf das Verschulden der Drittperson nicht mehr an.

Absatz 5

Die Verletzung von Obliegenheiten führt zu einem Rechtsnachteil zu Lasten des Anspruchsberechtigten oder des Versicherungsnehmers, ohne dass er daraus leistungspflichtig wird. Im vorliegenden Zusammenhang führt die Verletzung einer Obliegenheit zum Ausschluss oder zu einer Kürzung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens im Umfang des Verschuldens, das den Versicherungsnehmer beziehungsweise Anspruchsberechtigten trifft. Kommt beispielsweise der Versicherungsnehmer der in Artikel 34 E-VVG statuierten Schadenminderungspflicht nicht nach, so ist das Versicherungsunternehmen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zu einer Kürzung berechtigt. Den Hauptbeweis für den Grad des Verschuldens trifft das Versicherungsunternehmen, während dem Versicherungsnehmer der Gegenbeweis des fehlenden Verschuldens obliegt.

Des Weiteren darf eine Reduktion nur erfolgen, wenn das Kausalitätserfordernis erfüllt ist. Für diese beiden Voraussetzungen soll die Beweislast dem Versicherungsnehmer auferlegt werden. Er, beziehungsweise der Anspruchsberechtigte, hat demzufolge nachzuweisen, dass die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens auch bei Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre oder ihn an deren Verletzung kein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen können alternativ zum Tragen kommen; nur der Nachweis eines der Tatbestände genügt, um eine Reduktion auszuschliessen. Die vorgeschlagene Regelung von Absatz 5 bezieht sich sowohl auf gesetzliche