Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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gen, der seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, erlaubt, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, auch wenn dieser noch nicht abschliessend liquid ist.

Gegenüber dem geltenden Recht verzichtet der E-VVG auf eine Übernahme des bisherigen Artikels 41 Absatz 2 VVG. Allerdings geht auch der Entwurf davon aus, dass es unzulässig ist, im Vertrag den Eintritt der Fälligkeit davon abhängig zu machen, dass das Versicherungsunternehmen einen Anspruch anerkannt hat oder zur Leistung rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieses Ergebnis kann indessen durch Ausgestaltung von Artikel 39 Absatz 1 E-VVG als halbzwingende Bestimmung realisiert werden.

Absatz 2

Ist eine Versicherungsleistung fällig, so gerät das Versicherungsunternehmen bei Nichtleistung direkt in Verzug. Die Regelung lehnt sich an Artikel 102 Absatz 2 OR an.

Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im Verzug, so gelten für die Folgen desselben die allgemeinen Bestimmungen des OR. Dies kann etwa zur Verpflichtung eines Unternehmens zum Ersatz von Verspätungsschaden führen. Dagegen verzichtet der E-VVG darauf, im Verzugsfall einen besonderen Strafschadenersatz ("punitive damages") vorzusehen.

Art. 40 Abschlagszahlungen Absatz 1

Häufig stellt sich in der Praxis der Fall ein, dass zwar ein Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht dem Grundsatz nach anerkennt, aber die Höhe der zu erbringenden Leistungen umstritten ist. In einem solchen Fall wird den Anspruchsberechtigten neu das Recht eingeräumt, vom Versicherungsunternehmen Abschlagszahlungen zu verlangen. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass die Deliberationsfrist gemäss Artikel 39 Absatz 1 E-VVG abgelaufen ist. Alsdann können Abschlagszahlungen lediglich bis zur Höhe des unbestrittenen Betrages verlangt werden. Was die Umschreibung des Letzteren betrifft, liegt es grundsätzlich in der Entscheidungskompetenz des Versicherungsunternehmens, den unbestrittenen Betrag zu bezeichnen. Allerdings hat es hier nach bestem Wissen und Gewissen vorzugehen, und der Anspruchsberechtigte kann bei willkürlicher Festlegung des unbestrittenen Betrages durch das Versicherungsunternehmen gerichtlich eine anderweitige Bestimmung festlegen lassen.

Artikel 40 Absatz 1 E-VVG ist zu unterscheiden von der Möglichkeit zu eigentlichen Teilklagen. Solche werden durch die Bestimmung nicht tangiert; sie sind zulässig, wenn Ansprüche teilweise entstanden und fällig sind. Für die Handhabung und Regulierung von Teilklagen ist das Prozessrecht zuständig.

Nicht zu verwechseln sind schliesslich Abschlagszahlungen mit so genannten Vorschusszahlungen. Hierbei würde ein Versicherungsunternehmen teilweise und vorab leisten, auch wenn dessen grundsätzliche Leistungsverpflichtung noch nicht feststünde.