Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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2.1.101 1. Abschnitt: Kollektivverträge
Zum Teil durch Gesamtarbeitsverträge verpflichtet, zum Teil aus eigener Initiative sichern viele Arbeitgeber einerseits ihre Lohnfortzahlungspflicht und andererseits den Lohnausfall der Arbeitnehmer nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht durch Kollektivkrankentaggeldversicherungen ab. Namentlich bei hohen zu versichernden Einkommen veranlassen die Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung. Dies kann die Ablehnung oder die Aufnahme von Vorbehalten in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer zur Folge haben. Das wiederum führt zu einem heiklen Dilemma: Der Arbeitgeber muss wissen, wann eine zur Finanzierung der Lohnfortzahlung abgeschlossene Versicherung nicht leisten muss, da er in diesem Fall persönlich leistungspflichtig wird. Eine solche Konsequenz kann vor allem für Kleinbetriebe gravierende Folgen haben. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer ebenfalls ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gesundheitlicher Beeinträchtigungen haben.
Der Bundesrat schliesst sich dem von der Expertenkommission vorgeschlagenen, zugegebenermassen eher komplizierten, dafür jedoch die gegenläufigen Interessen austarierenden Vorgehen an: Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob eine Ablehnung oder ein Vorbehalt dem Arbeitgeber mitzuteilen ist. Muss er befürchten, bei einer Offenlegung seines Gesundheitszustandes (z.B. HIV-Infektion) seine Stelle zu verlieren, so hat er die Möglichkeit, die Vertraulichkeit durchzusetzen. In diesem Fall muss jedoch der auf den Bestand des Versicherungsschutzes vertrauende Arbeitgeber geschützt werden. Dies geschieht dadurch, dass seine Lohnfortzahlungspflicht unabhängig von anderslautenden vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen auf das im OR vorgesehene Mindestmass begrenzt ist.
Als Alternative zu dieser Regelung könnte auch ein Obligatorium der Kollektivkrankentaggeldversicherung ins Auge gefasst werden. Dieser Weg hätte verschiedene Vorteile: Einerseits könnten Vorbehalte untersagt werden (Risikosausgleich durch das Obligatorium), womit sich das Problem der Information des Arbeitgebers nicht stellte, und andererseits liesse sich ein Ausfallschutz (z.B. bei Deckungsunterbruch infolge eines Prämienzahlungsverzugs) relativ leicht organisieren. Gemäss dem Vorschlag der Expertenkommission soll jedoch kein Obligatorium vorgesehen werden, weil damit einerseits im Ergebnis eine zusätzliche Sozialversicherung geschaffen würde und andererseits vor allem grösseren Unternehmen die Versicherung eines Risikos aufgezwungen würde, das sie ohne weiteres selbst tragen können und häufig auch wollen.
2.1.102 2. Abschnitt: Früherfassung und interinstitutionelle Zusammenar-
beit
Art. 74 Früherfassung Absatz 1
Im Rahmen der 5. IV-Revision ist im geltenden Recht die gesetzliche Grundlage (Art. 39a VVG, in Kraft getreten am 1. Januar 2008) eingeführt worden, damit Versicherungsunternehmen Daten, die für eine Früherfassung nötig sind, auch ohne Ein-