Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Art. 69 Vertretung und Haftung

Artikel 69 E-VVG regelt in halbzwingender Weise die Fragen der Vertretung und Haftung.

Absätze 1 und 2

Für Makler wird angesichts der Vielfalt der in der Praxis bestehenden Formen der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Versicherungsnehmern auf eine typisierte Vollmacht verzichtet. Es werden deshalb die Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts des OR übernommen.

Absatz 3

Auch in Bezug auf die Haftung übernimmt der E-VVG in Absatz 3 die Regeln des OR.

2.1.92 2. Abschnitt: Versicherungsagentin oder Versicherungsagent

Art. 70 Aufgaben

Die Vermittlerrichtlinie unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Agenten und nimmt Letztere von ihrem Geltungsbereich aus. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer, der einem freiberuflich tätigen Agenten gegenübersteht, einen Beratungsanspruch hat, nicht aber derjenige Versicherungsnehmer, der einen angestellten Agenten vor sich hat. Diese Unterscheidung macht keinen Sinn. Der Entwurf folgt deshalb der deutschen Regelung, die eine der Beratungspflicht des Vermittlers inhaltsgleiche Verpflichtung des Versicherungsunternehmens vorsieht, die dieses dann durch den Agenten erfüllen lässt.

Art. 71 Vertretung und Haftung

Artikel 71 E-VVG regelt in halbzwingender Weise die Fragen der Vertretung und Haftung.

Absatz 1

Absatz 1 sieht eine typisierte Vollmacht (analog den handelsrechtlichen Vollmachten des Handlungsbevollmächtigten und des Prokuristen) für den Agenten vor. Dies schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen.

2.1.10 10. Kapitel: Datenschutz

Es wird am Grundsatz festgehalten, wonach das Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) auf Versicherungsunternehmen Anwendung findet. Besondere Bestimmungen werden neu für Kollektivverträge und wie bisher im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision vorgesehen.