Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung (Art. 62 Abs. 3 E-VVG).

Art. 65 Betreibungs- und konkursrechtliche Verwertung des Versicherungsan-

spruchs

Artikel 65 E-VVG übernimmt die Regelung von Artikel 86 des geltenden VVG, fügt sie aber wiederum in das Kapitel über die Zwangsvollstreckung ein. Die Beibehaltung der Vorschrift ist angebracht, zumal auch Artikel 16 VPAV darauf Bezug nimmt.

2.1.8 8. Kapitel: Verjährung

Art. 66 Absatz 1

Nach bisherigem Recht verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag „in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet" (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der vorgeschlagene Artikel 66 E-VVG dehnt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre aus und knüpft an die Fälligkeit (vgl. Art. 30 und 39 E-VVG) an. Der Begriff "Forderungen aus dem Vertrag" umfasst sowohl Prämienforderungen als auch Forderungen auf Versicherungsleistungen sowie den Rückforderungsanspruch bei Anzeigepflichtverletzung.

Absatz 2

Während im Allgemeinen auf die Einführung einer relativen sowie einer absoluten Verjährungsfrist verzichtet wird, wird eine Neuregelung für periodische Versicherungsleistungen vorgeschlagen. In Anlehnung an das Obligationenrecht verjährt die Gesamtforderung zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der ersten rückständigen periodischen Versicherungsleistung.

2.1.9 9. Kapitel: Versicherungsvermittlung

Der Entwurf VVG widerspiegelt die Zweiteilung des Vermittlermarktes in Agenten und Makler. Geregelt werden die Aufgaben sowie die Vertretung und Haftung für beide Formen der Vermittlertätigkeit. Für den Versicherungsmakler wird zusätzlich die Entschädigungsart vorgegeben, wobei den tatsächlichen Gegebenheiten im Markt Rechnung getragen werden. Die Informationspflichten der Versicherungsvermittler sollen weiterhin im VAG geregelt werden.

Ein Vermittler kann privatrechtlich nur für das Versicherungsunternehmen (Agent) oder den Versicherungsnehmer (Makler) tätig sein.

2.1.91 1. Abschnitt: Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler

Art. 67 Aufgaben

Der Makler steht in einem Treueverhältnis zum Kunden und handelt in dessen Interesse. Absatz 1 regelt die Aufgaben des Maklers. Materiell übernimmt diese Vor-