Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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gelung der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen vor. Besondere gesetzliche Regelungen können jedoch gemäss Bericht vorgesehen werden.

Absatz 2

Wie im bisherigen Recht sollen Kompetenzstücke im Konkurs des Versicherungsnehmers vorbehalten bleiben – mit der Massgabe, dass Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von solchen Stücken generell nicht in die Konkursmasse fallen. Dabei ist gegenüber dem geltenden Recht (Art. 55 Abs. 2 VVG) eine etwas offenere Formulierung gewählt worden.

Art. 61 Pfändung und Arrest

Diese Bestimmung folgt praktisch identisch der Regelung von Artikel 56 des geltenden VVG. Die Kommission sah keine Veranlassung, von dieser Vorschrift abzuweichen. Die Bestimmung ist gemäss Entwurf neu zwingender Natur.

Art. 62 Erlöschen der Begünstigung

Die Bestimmung folgt Artikel 79 des geltenden VVG; sie ist jedoch systematisch nicht mehr bei der Personenversicherung, sondern im Kapitel über die Zwangsvollstreckung vorgesehen. Die systematische Verschiebung erfolgt unter anderem mit Rücksicht auf die Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VPAV; SR 281.51). Zwar widmet sich diese Verordnung ihrerseits zur Hauptsache der Personenversicherung, sie enthält jedoch auch Bestimmungen betreffend die Schadenversicherung. Die Verordnung ist vom Bundesgericht in Anwendung von Artikel 15 SchKG erlassen worden; es ist davon auszugehen, dass sie weiter in Kraft steht beziehungsweise bei Verabschiedung eines neuen VVG entsprechend angepasst würde.

Art. 63 Ausschluss der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsanspruchs

Artikel 63 E-VVG entspricht Artikel 80 des geltenden VVG und ist wiederum in das allgemeine Kapitel über die Zwangsvollstreckung aufgenommen worden. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Familie – und neu auch der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners. Eine Erstreckung der Schutzvorschrift auch auf Konkubinatspartner wurde zwar erwogen, doch ist auf eine solche verzichtet worden, zumal das Parlament dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt hatte. Im Übrigen aber ist an der Regelung festzuhalten.

Art. 64 Eintrittsrecht

Auch diese Bestimmung folgt dem geltenden Recht (Art. 81 VVG). Es wird ebenfalls von einer Aufnahme der Konkubinatspartner abgesehen, da der Begriff des Konkubinats letztlich nicht eindeutig definiert und abgegrenzt werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Konkubinatspartner unwiderruflich zu begünstigen; verzichtet nämlich der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen,