Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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schrift die Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäss den Bestimmungen der Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. L 9 vom 15. Januar 2003, S. 3). Nach geltendem Recht obliegt dem Makler eine auftragsrechtliche Aufklärungspflicht. Diese dürfte nur unwesentlich weniger weit gehen als die in der EG-Richtlinie statuierten Pflichten. Für die Makler wird sich deshalb nicht sehr viel ändern.
Art. 68 Entschädigung
Die Bestimmung zur Entschädigung des Versicherungsmaklers knüpft an den BGE 132 III 460 zu den Retrozessionszahlungen an. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass Retrozessionszahlungen der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht unterliegen und nur unter besonderen Voraussetzungen darauf verzichtet werden kann.
Absatz 1
Der Entwurf regelt zwingend den Grundsatz, wonach der Makler vom Versicherungsnehmer für seine Vermittlungstätigkeit nach Artikel 67 E-VVG entschädigt wird.
Absatz 2
Neben der Entschädigung durch den Versicherungsnehmer darf der Makler auch zukünftig durch das Versicherungsunternehmen provisioniert werden. Allerdings besteht eine Herausgabepflicht für Leistungen, die der Makler vom Versicherungsunternehmen erhält und direkt oder indirekt mit dem vermittelten Vertrag zusammenhängen. Als Leistungen gelten Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte Vorteile. Die Pflicht zur Herausgabe entsteht mit der Zuteilung der Leistung des Versicherungsunternehmens. Es wird nicht eine betragsmässig genaue Abrechnung verlangt. Dies wäre bei Superprovisionen und anderen geldwerten Vorteilen in der Regel auch nicht umsetzbar. Vielmehr geht es darum, die erhaltenen Leistungen den damit direkt oder indirekt zusammenhängenden, vermittelten Verträgen in einem rechnerischen Verfahren gerecht zuzuteilen. Die Bestimmung hat zwingenden Charakter.
Der Makler ist aufsichtsrechtlich gehalten, den Versicherungsnehmer bei Erhalt der Leistung vollständig und wahrheitsgetreu über die Art, die Höhe und die Berechnungen der Leistungen zu informieren (Art. 45 Abs. 1ter E-VAG).
Absatz 3
Der Versicherungsnehmer kann nur schriftlich auf die Erfüllung der Herausgabepflicht verzichten. Ein Verzicht ist nur soweit möglich, wie die Leistungen nach Absatz 2 erfüllungshalber an die Entschädigungspflicht des Versicherungsnehmers angerechnet werden. Leistungen, welche die Höhe der Entschädigung betragsmässig übersteigen, verblieben beim Makler.
Der Makler muss den Versicherungsnehmer bei der Kontaktaufnahme informieren über die Herausgabepflicht und die Voraussetzungen, unter denen darauf verzichtet werden kann (Art. 45 Abs. 1bis E-VAG).