Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Im geltenden Recht besteht bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, eine Informationspflicht dieser Personen durch den Versicherungsnehmer über Änderungen und Auflösung des Vertrages (Art. 3 Abs. 3 i.V. mit Art. 87 VVG). Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung beim Dahinfallen einer Kollektivversicherung nach VVG steht arbeitslosen Personen nach Artikel 100 Absatz 2 VVG zu.
Der Grundgedanke des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikels 3 Absatz 3 VVG wird als Hinweispflicht bei betrieblichen Kollektivversicherungen in Artikel 119 E-VVG übernommen. Der Versicherungsnehmer hat zudem die Pflicht, den Versicherten über ein allfälliges Übertrittsrecht in die Einzelversicherung zu informieren. Eine Informationspflicht des Versicherungsunternehmens an die Versicherten wird abgelehnt, da die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen, weil beispielsweise die kollektive Krankentaggeldversicherung grundsätzlich eine Lohnsummenversicherung ist, bei welcher das Versicherungsunternehmen keine Kenntnis davon hat, wer beim Versicherungsnehmer arbeitet, wer aus dessen Dienstverhältnis aussteigt und wer nach einem solchen Austritt arbeitslos wird. Das vom Postulant verlangte Informationsanliegen sollte trotzdem durch die vorgeschlagene Lösung erfüllt werden.
Ein gesetzliches Übertrittsrecht ist weiterhin nur für Personen, welche nach der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gelten, vorgesehen. Der besondere Schutzcharakter wird insbesondere dann evident, wenn einem bereits kranken Arbeitnehmer die Arbeitsstelle gekündigt und er in der Folge arbeitslos wird. Ansonsten soll auch hier der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelten, so dass ein allgemeines Übertrittsrecht bei den kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht vorgesehen wird.
Der Bundesrat beantragt die Abschreibung dieses Postulats.
1.3.6 Postulat 03.3596/Zusammenhänge zwischen Grund- und Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
Das Postulat wurde von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates am 8. März 2004 durch den Nationalrat angenommen. Darin wird der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht die Zusammenhänge zwischen Grund- und Zusatzversicherung in der Krankenversicherung darzustellen und geeignete Gesetzgebungsvorschläge auszuarbeiten. Dabei sollten insbesondere die Themen der Verfassungsbindung, die Vertragsfreiheit, die Freizügigkeit, die Geltung von Krankheitsvorbehalten sowie die Zweckbindung der Sockelbeiträge der Kantone behandelt werden.
Seit das Krankenversicherungsgesetz (KVG) am 1.1.1996 in Kraft getreten ist, unterstehen die freiwilligen Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Seit dieser Trennung können