Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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verschaffen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage mit der betrügerischen Mehrfachversicherung kommen in solchen Fällen die Rechtsfolgen von Artikel 83 E-VVG sinngemäss zur Anwendung.

Art. 89 Unterversicherung

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Ersatzwert der versicherten Sache die Versicherungssumme übersteigt. Ein allfälliges Missverhältnis zwischen Ersatzwert und Versicherungssumme wird allerdings nur dort berücksichtigt, wo die Parteien dies durch Vereinbarung einer Vollwertversicherung verabredet haben.

Artikel 89 E-VVG regelt die Rechtsfolgen der Unterversicherung im Teilschadenfall in besonderer Weise und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer eine im Verhältnis zum Wert der versicherten Sache zu geringe Prämie bezahlt hat. Bei einem Totalschaden begrenzt bereits die unter dem Ersatzwert liegende Versicherungssumme die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens (Art. 87 Absatz 2 E-VVG), so dass es insofern keiner speziellen Regelung bedarf.

Bei einem Teilschaden wird der Unterversicherung dadurch Rechnung getragen, dass das Versicherungsunternehmen die eigene Leistung gemäss der Proportionalregel in dem Verhältnis kürzen kann, in welchem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Dazu ein Beispiel: Der Ersatzwert einer Sache beträgt CHF 100'000, die vereinbarte Versicherungssumme hingegen lediglich CHF 80'000. Zwischen Ersatzwert und Versicherungssumme besteht somit ein Verhältnis von 100 zu 80 Prozent beziehungsweise eine Differenz von 20 Prozent. Dementsprechend werden nur 80 Prozent des Teilschadens bezahlt respektive es wird die Versicherungsleistung um 20 Prozent gekürzt. Ist ein Teilschaden im Umfang von CHF 40'000 entstanden, werden folglich CHF 32'000 ersetzt (CHF 40'000 – 20 Prozent bzw. CHF 40'000 x 80 Prozent).

Artikel 89 E-VVG entspricht im Wesentlichen Artikel 69 Absatz 2 VVG. Allerdings sieht der Revisionsvorschlag im Gegensatz zum geltenden Recht die halbzwingende Ausgestaltung der Bestimmung vor, womit Abreden zu Ungunsten des Versicherungsnehmers (bspw. eine überproportionale Kürzung) ausgeschlossen sind.

2.2.22 2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung gibt gelegentlich die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu Diskussionen Anlass. In der Praxis haben sich dazu drei Varianten herausgebildet: das Verursachungs-, das Schadeneintritts- und das Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), wobei in erster Linie die Zulässigkeit des letzteren umstritten ist. Allerdings wurde diese Diskussion in der Schweiz nie sehr heftig geführt. Zudem schützt das Bundesgericht bei der Umschreibung des zeitlichen Geltungsbereichs die Vertragsfreiheit und geht bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung vom Verursachungsprinzip aus. Eine gesetzliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs erscheint daher nicht als erforderlich.