Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Geschädigten ist vor allem bei Personen- und Sachschäden ausgewiesen. Aus diesem Grund beschränkt der Entwurf das direkte Forderungsrecht sowie den Auskunftsanspruch auf diese Schadensarten, während die Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 91 E-VVG fällt. Einer Vereinbarung der Parteien zur Gewährung des direkten Forderungsrechts bei nicht obligatorischen Haftpflichtversicherungen für reine Vermögensschäden steht aber aufgrund des dispositiven Charakters von Absatz 3 nichts entgegen.
Art. 92 Ungenügende Versicherungsdeckung Absatz 1
Die zwingende Bestimmung von Artikel 92 E-VVG regelt den Fall, in dem die Mittel zur vollständigen Befriedigung aller entstandenen Haftpflichtansprüche fehlen, weil mehrere Forderungen unterschiedlicher Geschädigter in ihrer Gesamtheit die Versicherungssumme überschreiten. Absatz 1 hält dazu den Grundsatz fest, dass die verschiedenen Ansprüche anteilsmässig gekürzt werden (vgl. auch Art. 66 SVG).
Absatz 2
Absatz 2 dient dem Schutz des Versicherungsunternehmens vor Doppelzahlungen. Sofern das Unternehmen unfreiwillig (z.B. aufgrund eines Urteils) oder gutgläubig an einen Geschädigten eine Leistung erbracht hat, die dessen Anspruch gemäss Absatz 1 übersteigt, kann es im betreffenden Umfang nicht mehr von anderen Geschädigten belangt werden.
Absatz 3
Damit alle aus einem bestimmten Schadenfall resultierenden Haftpflichtansprüche gesamthaft beurteilt und überschiessende Zahlungen im Sinn von Absatz 2 vermieden werden können, soll den noch nicht am Schadenersatzprozess beteiligten Anspruchsberechtigten auf Antrag einer Partei Frist zum Anschluss an das Verfahren gesetzt werden können. Das Gericht kann diese Fristsetzung auch von sich aus vornehmen und zum Beispiel die entsprechende Aufforderung im Amts- oder Kantonsblatt publizieren.
Absatz 4
Anspruchsberechtigte, die der gerichtlichen Aufforderung zur Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht fristgemäss Folge leisten, werden bei der Verteilung der Ersatzleistungen nicht mehr berücksichtigt.
Art. 93 Rentenleistungen Absatz 1
Ähnlich wie Artikel 92 E-VVG dient auch der halbzwingende Artikel 93 E-VVG dem Schutz des Versicherungsunternehmens vor übermässigen Leistungen oder sonstigen Verpflichtungen. Absatz 1 stellt sicher, dass das Versicherungsunternehmen