Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Aufwendungen zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen dem Versicherungsunternehmen.

Vorausgesetzt ist allerdings, dass die getätigten Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles geboten waren oder vom Versicherungsunternehmen veranlasst worden sind. Die Kostenübernahmepflicht ist auf die Versicherungssumme begrenzt, wobei freilich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Prozessführung oder zu sonstigen Vorkehrungen entfällt, wenn das Versicherungsunternehmen Kosten, welche die Versicherungssumme übersteigen, nicht übernimmt.

Absatz 2 ist dispositiver Natur und gilt somit nur dort, wo die Parteien keine andere Regelung treffen.

Art. 91 Direktes Forderungsrecht und Auskunftsanspruch Absatz 1

Gemäss Artikel 60 Absatz 1 VVG hat der geschädigte Dritte in der Haftpflichtversicherung ein gesetzliches Pfandrecht an der Versicherungsleistung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Schadenersatzanspruches der geschädigten Person. Allerdings erscheint aus heutiger Sicht der Weg über die Betreibung auf Pfandverwertung als wenig pragmatisch, weshalb neu und in Anlehnung an vergleichbare Regelungen (z.B. Art. 65 Abs. 1 SVG) die von der Expertenkommission vorgeschlagene Einführung eines direkten Forderungsrechts des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherungsunternehmen in den Entwurf übernommen wird. Dieses soll zwingend sein.

Hingegen soll im Rahmen von freiwilligen Haftpflichtversicherungen auf einen Einredenausschluss (Art. 65 Abs. 2 SVG) verzichtet werden. Der Ausschluss von Einreden aus dem Versicherungsvertragsgesetz oder dem Versicherungsvertrag ist nur dort sinnvoll, wo – wie dies in der obligatorischen Haftpflichtversicherung regelmässig der Fall ist – der Deckungsumfang der Versicherung gesetzlich vorgeschrieben wird. Trifft dies – wie in der freiwilligen Haftpflichtversicherung – nicht zu, würde ein Einredenausschluss dazu führen, dass vertragliche Ausschlussklauseln praktisch wirkungslos blieben.

Richtig erscheint es daher, allein Haftpflichtdeckungen, bei denen aus sozialen Gründen Kürzungen von Leistungen an den Geschädigten nicht hingenommen werden können, als Obligatorien mit vorgeschriebenem Deckungsumfang und generellem Einredenausschluss auszugestalten.

Es wird demzufolge vorgeschlagen, bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung auf die Statuierung des Einredenausschlusses zu verzichten.

Absatz 2

Damit der Geschädigte das von Absatz 1 eingeräumte direkte Forderungsrecht auch ausüben kann, wird ihm gegenüber dem Haftpflichtigen ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Haftpflichtversicherungsschutzes eingeräumt. Dieser Auskunftsanspruch soll zwingend sein; vgl. aber auch Absatz 3.