Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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keine Zahlungen erbringen muss, welche die Versicherungssumme übersteigen. Daher ist bei Rentenleistungen durch Kapitalisierung festzustellen, ob der Kapitalwert einer Rente die Versicherungssumme übersteigt. Trifft dies zu, so ist die Rente in dem Mass zu kürzen, in welchem ihr kapitalisierter Wert die Versicherungssumme überschreitet.
Absatz 2
Die aufsichtsrechtlichen Solvenzvorschriften bieten eine genügende Sicherheit für die Rentenansprüche des Geschädigten. In Abweichung von Artikel 43 Absatz 2 OR können daher sowohl der Versicherte als auch das Versicherungsunternehmen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden.
Art. 94 Schadenregulierung
Es ist nicht ungewöhnlich, dass infolge eines Haftpflichtereignisses einem Geschädigten gravierende wirtschaftliche Folgen, unter Umständen sogar eine existentielle Notlage, drohen können. Die Vermeidung solcher unerwünschter Ergebnisse erfordert eine besonders zeitnahe Regulierung der betreffenden Schadenfälle. Diese schreibt Artikel 94 E-VVG in Anlehnung an die Bestimmungen des SVG (Art. 79c), welche ihrerseits auf einer Rezeption der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (RL 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates, ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65) beruhen, in halbzwingender Weise vor.
Absatz 1
Artikel 94 Absatz 1 E-VVG statuiert die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Geschädigte eine Entschädigungsforderung eingereicht hat, diesem ein begründetes Entschädigungsangebot zu unterbreiten, wenn die Leistungspflicht unbestritten und der Anspruch bezifferbar ist (Bst. a). Selbstredend ist dem Versicherungsunternehmen die Abgabe eines Entschädigungsangebots nicht zumutbar, wenn der Schaden aus Gründen, welche der Ansprecher zu vertreten hat, nicht reguliert werden kann oder wenn im Zusammenhang mit dem Schadenfall ein Administrativverfahren, ein Zivilprozess oder ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren hängig ist. Bestreitet das Versicherungsunternehmen die Leistungspflicht generell oder ist der Anspruch im betreffenden Zeitpunkt noch nicht bezifferbar, so hat das Versicherungsunternehmen dem Geschädigten eine Stellungnahme abzugeben, mit welcher die rechtlichen Positionen und deren Begründung einlässlich und für den Geschädigten nachvollziehbar dargetan werden (Bst. b). Ein einzeiliges Schreiben genügt dafür nicht. Das Angebot beziehungsweise die Stellungnahme ist schriftlich abzugeben.
Absatz 3
Absatz 3 regelt die Folgen, wenn das Versicherungsunternehmen seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Unterlässt das Versicherungsunternehmen entweder die Abgabe eines begründeten Angebotes gemäss lit. a oder die Stellungnahme