Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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gemäss lit. b und lässt das Versicherungsunternehmen die gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen, kommt die Bestimmung gemäss Absatz 3 zum Zuge. Hierbei greift die für den Geschädigten günstige Vermutung, dass die Leistungspflicht im Umfange der angemeldeten Entschädigungsforderung besteht, und demzufolge kommt es zu einer Umkehr der Beweislast. Dies hat für den Geschädigten die günstige Folge, dass er von einer weiteren Substanziierungspflicht des Schadens entbunden ist und es dem Versicherungsunternehmen obliegt, eine andere Entschädigungshöhe zu beweisen. Sodann kann der Geschädigte weitere Ansprüche, namentlich solche aus Schuldnerverzug geltend machen.
2.2.23 3. Abschnitt: Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist – mit Ausnahme von Artikel 32 VAG, der die organisatorischen Grundprinzipien der Rechtsschutzversicherung statuiert – im geltenden Recht in den Artikeln 161 ff. AVO geregelt. Die Verordnungsbestimmungen enthalten im Wesentlichen den autonomen Nachvollzug der Richtlinie 87/344/EWG vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4. Juli 1987 S. 77). Ziel der Richtlinie und mithin der Aufsichtsverordnung ist in erster Linie die Vermeidung oder Behebung von Interessenkollisionen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Positionen des Rechtsschutzversicherten einerseits und des Versicherungsunternehmens andererseits ergeben können. Während für den Versicherten vor allem der Ausgang eines Rechtsstreites entscheidend ist, interessiert sich das Versicherungsunternehmen in erster Linie für die kostengünstige Abwicklung des Verfahrens, dessen Folgen es zu tragen hat. Der überwiegende Teil der geltenden Rechtsschutzversicherungsbestimmungen hat sich bewährt und muss inhaltlich nicht oder nur marginal angepasst werden. Indes erscheint die Platzierung zahlreicher Vorschriften mit materiell vertragsrechtlichem Charakter in der Aufsichtsverordnung aus systematischen Gründen als nicht sachgerecht, weshalb deren Überführung in das VVG vorgeschlagen wird. Betroffen sind die Artikel 162, 163, 166, 167, 168, 169 und 170 AVO. Aufgehoben werden kann Artikel 161 AVO (s. dazu die Erläuterungen zu Artikel 95 E-VVG). Sämtliche Vorschriften zur Rechtsschutzversicherung haben halbzwingenden Charakter und können daher nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der anspruchsberechtigten Person abgeändert werden.
Art. 95 Geltungsbereich
Artikel 95 E-VVG legt den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Rechtsschutzversicherung fest. Die Vorschrift schliesst dabei wie bereits das geltende Recht (Art. 162 Bst. a AVO) die Handlungen eines Versicherungsunternehmens zur Verteidigung oder Vertretung der bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versicherten Personen vom Anwendungsbereich aus.
Im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung sind in der Haftpflichtversicherung die Interessen des Versicherten und des Versicherungsunternehmens weitgehend gleichgerichtet, da beide an einem möglichst günstigen Ausgang des gegen den Versicherten gerichteten Haftpflichtprozesses interessiert sind. Deshalb kann im Be-