Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

2 Die versicherte Person hat bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.

Concordia verlangt die Streichung von Abs. 1. Zudem beantragt sie, dass die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 festzuschreiben sind. Nach UP soll die Mitwirkungspflicht nur soweit gehen, als es für die versicherte Person zumutbar und verhältnismässig ist.

Artikel 118 Verhältnis zur sozialen Krankenversicherung

1 Für Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 als arbeitslos gelten, sind die Artikel 71 und 73 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sinngemäss anwendbar.

2 In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ist Artikel 69 KVG sinngemäss anwendbar, auch wenn sie durch ein mit dem Krankenversicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen abgeschlossen wird. Sie gilt in diesem Fall als Schadenversicherung.

Concordia, SBV, SGV, SVV, santésuisse, Visana und Groupe Mutuel beantragen die Streichung von Abs. 2. SVV und Groupe Mutuel begehren bei Abs. 1 die Erwähnung von Artikel 71 Absatz 1 und 73 KVG. Visana beantragt, Abs. 1 in einen separaten Artikel mit dem Titel „Übertrittsrecht“ zu überführen. Nach KPT muss der Ausdruck „Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung“ und die Konstellation „ein mit dem Krankenversicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen“ erklärt werden. Integration Handicap beantragt den Anwendungsbereich von Abs. 1 auf alle Personen, welche aus einem Kollektivvertrag ausscheiden, zu erweitern.ZH regt an, den Begriff Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu definieren.

Artikel 119 Hinweispflicht bei betrieblichen Kollektivversicherungen

1 Bei betrieblichen Kollektivverträgen ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherten über den wesentlichen Inhalt des Vertrags, dessen Änderungen und Beendigung sowie über ein allfälliges Recht zum Übertritt in eine Einzelversicherung zu informieren.

2 Das Versicherungsunternehmen weist die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer schriftlich auf diese Pflicht hin und stellt ihm die erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

UP, die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA, SGB, Travail.Suisse, Procap und KV verlangen eine direkte Information der Versicherten durch die Versicherer. Für VD ist die Norm mit Blick auf den Datenschutz heikel. Ausserdem gelte es, das Verhältnis zu Art. 73 E-VVG zu klären. Pro Mente Sana, EKAF, Aids-Hilfe, Integration Handicap verlangen, dass den Versicherten eine Kopie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen sei. Anstelle von Abs. 2 soll gemäss Pro Mente Sana der Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 KVG übernommen werden. EKAF und Aids-Hilfe bedauern mit Blick auf Abs. 2 die Abschwächung zum heutigen Art. 3 VVG. Procap beantragt Art. 3 Abs. 3 VVG in die Vorlage zu übernehmen.

Nach SVV ist der Begriff „betriebliche Kollektivverträge“ zu präzisieren.