Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
wird das Fehlen von Begriffsdefinitionen im Entwurf bedauert (kf, acsi, FRC, Stiftung für Konsumentenschutz, TCS, Concordia).
Etliche Vernehmlassungsteilnehmer (wie bspw. AG, BS, SP, KV, SGB, SGHVR, EKAF) beklagen den Verzicht auf die Einführung einer allgemeinen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 20a OR VE-VVG).
Bei der Krankentaggeldversicherung werden von verschiedener Seite Verbesserungen gewünscht (wie Grüne Partei, Integration Handicap, Procap, SGB, BS, Pro Mente Sana, SUVA).
SVV und CVP fordern einen eigenständigen Missbrauchsartikel.
Im Weiteren waren die folgenden Artikel wesentlich umstritten. Das Widerrufsrecht (Art. 7 E-VVG), die Informationspflicht (Art. 12 E-VVG), die vorvertragliche Anzeigepflicht (Art. 15 ff. E-VVG), die Kosten für Schadenabwendung, -minderung und –ermittlung (Art. 41 E-VVG), die Versicherungsvermittlung (insbesondere die Entschädigung der Makler; Art. 67 ff. E-VVG), das direkte Forderungsrecht bei der Haftpflichtversicherung (Art. 91 E-VVG) und das Verhältnis zur sozialen Krankenversicherung/Hinweispflicht bei der betrieblichen Kollektivversicherung (Art. 118 f. E-VVG).
3.2. Begründungen der Gegner
Die ablehnende Haltung begründen die Gegner der Vorlage vor allem mit der zu starken Einschränkung der Vertragsfreiheit durch die einengende Regulierung. Diese führe zu steigenden Kosten der Versicherungen, was sich ebenfalls auf die Prämien der Versicherungsnehmer auswirken werde. Auch müssten vor einer Totalrevision des VVG die Resultate der soeben durchgeführten Teilrevision abgewartet werden.
Es bestünden ferner offene Fragen hinsichtlich der Systematik, Regeln und Terminologie des Entwurfes. Die wirtschaftlichen Folgen der Totalrevision müssten detaillierter abgeklärt werden. Endlich werde in unzumutbarer Weise das EU-Konsumentenrecht übernommen.
4. Auswertung der Vernehmlassung
4.1. Zu den einzelnen Artikeln des VVG
4.1.1. 1. Titel / 1. Kapitel (Art. 1 – 3) Artikel 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, die von einem der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sind. Artikel 122 bleibt vorbehalten.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rückversicherungsverträge.
BE, SO, GL, SG, IRV wollen die kantonale Gebäudeversicherung ausdrücklich vom Geltungsbereich des VVG ausnehmen. VD begehrt die Übernahme von Art. 103 Abs. 2 VVG in das E-VVG.