Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Nach BE, SGHVR und Aids-Hilfe sollen Verträge zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Sammelvorsorgeeinrichtungen nach dem BVG vom Anwendungsbereich des VVG ausgenommen werden. SVV, Concordia, Visana und SGHVR beantragen, dass der Begriff „Vertrag“ durch „Versicherungsvertrag“ ersetzt wird. Concordia verlangt eine Präzisierung hinsichtlich der Aufsicht. Der Anwendungsbereich soll für diejenigen gelten, welche der Aufsicht der FINMA unterstehen. Laut SGHVR soll ein Vorbehalt für die spezialrechtlichen Regelungen (UVG, BVG und KVG) aufgenommen werden.
Weiter sollen die Verträge zwischen Versicherungsvermittlern (Makler) und Versicherungsnehmern ebenfalls vom Anwendungsbereich des VVG erfasst werden (SGHVR). Der SVV würde es begrüssen, wenn im Rahmen der vorliegenden Revision geprüft werden könnte,
ob der Anwendungsbereich des neuen VVG weiterhin auf das Kriterium der Beaufsichtigung nach Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG oder besser auf das Vorliegen eines Versicherungsvertrages abstellt.
Artikel 2 Zwingendes Recht
1 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 1 dürfen weder zu Ungunsten der versicherten Person noch zu Ungunsten des Versicherungsunternehmens abgeändert werden (zwingendes Recht).
2 Die Bestimmunen nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nicht zu Ungunsten der versicherten Person abgeändert werden (halbzwingendes Recht).
3 Die zwingenden und die halbzwingenden Bestimmungen gelten für die Versicherung von Grossrisiken im Sinn von Artikel 124 Absatz 6 als dispositiv.
Assura, SVP, SGV, KPT, Lloyd’s und AGVS verlangen eine Reduktion der zwingenden und halbzwingenden Normen, um dadurch eine übermässige Einschränkung der Vertragsfreiheit zu vermeiden. Eine gänzliche Streichung des Artikels sowie des Anhang 1 fordert das Centre Patronal. SVV begrüsst, dass Art. 111 Abs. 2 VE-VVG nicht übernommen wurde und die Kollektivlebensversicherungsverträge weiterhin dem VVG unterstellt sind. Für diesen Versicherungsbereich sollen die zwingenden und halbzwingenden Normen bloss dispositiver Natur sein (analog der Grossrisiken). Um Abgrenzungsprobleme zwischen Verordnungsbestimmungen über Einzellebensversicherungen und gesetzlichen Bestimmungen des VVG zu vermeiden, soll eine Art. 99 VVG entsprechende Bestimmung im revidierten VVG aufgenommen werden. Zudem soll in Abs. 2 neben der versicherten Person auch der Versicherungsnehmer aufgeführt werden. Abs. 1 soll gemäss Formulierungsvorschlag des SVV festhalten, dass die Bestimmungen nicht abgeändert werden dürfen, ohne Nennung der versicherten Person oder des Versicherungsunternehmens. Endlich brauche es bezüglich der Ausnahmeregelung von Abs. 3 eine weitergehende Überprüfung desselben.
Die SGHVR schlägt vor, dass in der Botschaft genau dargelegt wird, weshalb eine Norm zwingender oder halbzwingender Natur ist. Ausserdem sollen die zwingenden und halbzwingenden Normen übersichtlich mit einem Doppelstrich resp. einem einfachen Strich an der Seite gekennzeichnet werden. RMS beantragt die Streichung von Abs. 3.
Prof. Stöckli begrüsst, dass der Schutz nicht nur bei Konsumentenverträgen greift, sondern auch Firmengeschäfte umfasst. Hingegen sei die Anknüpfung an die versicherte Person fragwürdig, da das Schutzniveau für den Versicherungsnehmer dadurch vermindert werden kön-