Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
ne. Gemäss SUVA müssen die in Anhang 1 Ziffer 1 genannten Bestimmungen auf jeden Fall als zwingendes Recht gelten. Dasselbe gelte analog für Anhang 1 Ziffer 2. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz, kf und Lausanne begrüssen, dass neben den Konsumenten auch die KMU durch diese Norm geschützt werden. Lausanne beantragt zudem, dass der Titel in „droit impératif et semi-impératif“ geändert wird. SAV und Prager Dreifuss Rechtsanwälte begrüssen die Regelung von Abs. 3.
Artikel 3 Verhältnis zum übrigen Privatrecht
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des übrigen Privatrechts Anwendung.
Für Prof. Stöckli ist aufgrund des zwingenden Charakters unklar, ob damit gemeint ist, dass das übrige Privatrecht im Bereich der Versicherungsverträge zwingender Natur ist oder ob bloss die Anwendbarkeit des übrigen Privatrechts zwingender Natur sei.
4.1.2. 1. Titel / 2. Kapitel (Art. 4 – 29) Artikel 4 Antrag zum Vertragsabschluss
Der Antrag auf Vertragsabschluss kann entweder vom Versicherungsunternehmen oder von der Versicherungsnehmerin oder vom Versicherungsnehmer gestellt werden.
FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf begrüssen die ihrer Ansicht nach verbesserte Regelung im Vergleich zum alten Recht. Égalité Handicap fordert eine unmissverständliche Regelung mit Blick auf das sensible Persönlichkeitsmerkmal „Behinderung“.
Artikel 5 Antrag des Versicherungsunternehmens
1 Das Versicherungsunternehmen hat seinen Antrag zu befristen (Bindungsfrist).
2 Gegenüber natürlichen Personen, die einen Vertrag zu einem Zweck abschliessen, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Konsumentinnen und Konsumenten), beträgt die Bindungsfrist mindestens drei Wochen. Bei vorläufigen Deckungszusagen oder bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten kann das Versicherungsunternehmen für den Antrag die Bindungsfrist verkürzen.
3 Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang des Antrages zu laufen.
Für NE ist es unklar, ob die Bindungsfristregeln auch für Verträge gelten, welche der Kanton mit den Versicherungsunternehmen abschliesst. SVV und SBV befürworten die Einführung der Bindungsfrist von drei Wochen für Konsumenten. SVV begehrt gleichzeitig die Beibehaltung der Regel von Art. 1 VVG. In Abs. 3 soll gemäss Assura das Versanddatum für den Fristbeginn massgebend sein.
RMS fordert einerseits eine Erhöhung der Bindungsfrist auf drei Monate und andererseits eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf andere Personen, wie juristische Personen, Stiftungen, öff.-rechtl. Körperschaften.