Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Zudem müsse festgehalten werden, dass durch die Annahme des Antrages durch den
Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz zu laufen beginne. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf verlangen, dass Abs. 2 und Abs. 3 halbzwingend ausgestaltet werden. Gemäss erläuterndem Bericht sei Abs. 3 halbzwingend ausgestaltet. TCS schlägt ebenfalls vor, dass der Abs. 2 halbzwingend ausgestaltet und gleichzeitig der Geltungsbereich erweitert werden soll.
Artikel 6 Besondere Antragsverhältnisse
Schweigt das Versicherungsunternehmen während dreier Wochen auf den Antrag einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, so gilt der Antrag als angenommen.
Laut SVV und SVP soll der Artikel gestrichen werden. KPT verlangt ebenfalls die Streichung des Artikels, wobei zumindest nicht über den geltenden Art. 2 hinausgegangen werden dürfe. Lausanne findet den Titel „Propositions spéciales“ nicht anschaulich.
Artikel 7 Widerrufsrecht
1 Die Versicherungsnehmerin und Versicherungsnehmer können ihren Antrag zum Abschluss, zur Änderung oder zur Verlängerung des Vertrags oder dessen Annahme durch eine Erklärung schriftlich widerrufen. Dies gilt nicht für Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
2 Das Widerrufsrecht erlischt zwei Wochen nach Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vertrags oder einer anderen Vereinbarung.
3 Die Frist ist eingehalten, wenn die Erklärung dem Versicherungsunternehmen am letzten Tag zugegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist.
4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen sowie bei vorläufigen Deckungszusagen.
Für eine ersatzlose Streichung des Widerrufsrechts treten das Centre Patronal, die SVP, die FDP.Die Liberalen, die CVP, economiesuisse, der SGV, die KPT, die Assura und der AGVS ein. Für ZH drängt sich ein allgemeines Widerrufsrecht nicht auf, hingegen sei ein solches bei längerfristigen Verträgen sinnvoll, respektive sei die Anpassung an die EU-Richtlinie bezüglich Lebensversicherungen prüfenswert. Für VD rechtfertigt sich mit Blick auf die vorvertragliche Informationspflicht der Versicherer eine Einführung eines Widerrufsrechts nicht. Sofern am Widerrufsrecht festgehalten werden würde, solle es weder über die EU-Regelung gehen noch die lange Frist beibehalten werden. Zudem erscheint es für VD zweifelhaft, ob ein Fax den Anforderungen an die Schriftlichkeit genügen würde (siehe Begleitbericht).
Der TCS ist ebenfalls für die Streichung. Sofern am Widerrufsrecht festgehalten werde, solle dieses auf den Lebensversicherungsbereich beschränkt werden. SVV spricht sich ebenso für die Streichung des Widerrufsrecht aus, wobei er aber mit einem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften einverstanden wäre (Aufhebung von Art. 40a Abs. 2 OR).