Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Altenburger LTD legal + tax begehrt die Streichung von Art. 7 E-VVG. Eventualiter wird eine Kürzung der Frist auf 7 Tage ab Antragsstellung sowie die Beschränkung auf den

Lebensversicherungsbereich und den privaten Gebrauch beantragt.

Der SAV ist wohl grundsätzlich nicht gegen das Widerrufsrecht, sieht aber keine sachlichen Gründe für den Abs. 4, weshalb er dessen Streichung begehrt. Ausserdem möchten einige Mitgliederverbände das Widerrufsrecht auf den Lebensversicherungsbereich beschränken. Lausanne befürwortet grundsätzlich die Einführung des Widerrufsrechts, wobei sich aber die Frage stelle, ob eine solch lange Frist gerechtfertigt sei. Ausserdem erscheint für Lausanne zweifelhaft, ob ein Fax den Anforderungen an die Schriftlichkeit genügen würde. EKK begrüsst grundsätzlich die Einführung eines Widerrufsrechts.

Die Grüne Partei, KV, Concordia, UP, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf unterstützten die Einführung des Widerrufsrechts. Concordia hält fest, dass die Formulierung in Abs. 2 „…oder einer anderen Vereinbarung“ gestrichen werden solle. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf verlangen zudem die Streichung von Art. 40a Abs. 2 OR. Für Castrum ist unklar, ob der Begriff „schriftlich“ die Ausübung des Widerrufsrechts in elektronischer Form ermögliche. Deshalb soll von „Textform“ gesprochen werden. Diesen Begriff gelte es in einem separaten Artikel zu definieren.

Artikel 8 Wirkung des Widerrufs

1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag oder die Annahmeerklärung von Anfang an unwirksam ist.

2 Bereits erbrachte Vertragsleistungen sind zurückzuerstatten. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet werden, dem Versicherungsunternehmen die Kosten aus besonderen Abklärungen, die es im Hinblick auf den Abschluss vorgenommen hat, zu erstatten.

3 Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen dem Versicherten die Unwirksamkeit des Vertrages nicht entgegenhalten.

Der SVV und Altenburger LTD legal + tax fordern eine ersatzlose Streichung. Bei einem Festhalten am Widerrufsrecht, wird die Streichung von Abs. 3 beantragt. Für die SVP ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Widerrufsrecht eine ex tunc Wirkung hat. Der TCS begehrt eine Präzisierung von Abs. 3 insofern, als dass die Ansprüche sowohl gutgläubig erhoben werden als auch auf der Grundlage eines Spezialgesetzes beruhen müssen. Für TG, ZH, SP, Grüne Partei, SIRM, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz, EKK und kf ist der Absatz 2 zu wenig konkret, weshalb die Umstände für die Rückerstattung konkretisiert werden müssen.