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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten

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3 Eine Vorwarnung wird entweder erneuert, in eine Warnung überführt oder durch eine Entwarung aufgehoben.

4 Eine zeitlich nicht limitierte Warnung wird entweder erneuert oder durch eine Entwarnung aufgehoben. Ist die Warnung auch an die Bevölkerung ergangen, so muss die zuständige Stelle die Entwarnung über Radio und andere Medien bekannt geben.

5 Die zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen dafür, dass die Alarmierungsbereitschaft rechtzeitig erstellt werden kann.

Art. 5 Abs. 1

1 Nach Erstellen der Alarmierungsbereitschaft kann die Bevölkerung mit stationären und mobilen Sirenen oder per Telefon alarmiert werden sowie über Radio und weitere Medien Verhaltensanweisungen erhalten; Verhaltensanweisungen sind verbindlich.

Art. 6 Abs. 2 Bst. b

2 Bei örtlich eintretender Gefahr erfolgen die Aufträge zur Auslösung der akustischen Alarmierungszeichen und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen:

b. im Falle eines Austritts von radioaktiven Stoffen innert kurzer Zeit (<1h) aus einer Kernanlage, welcher vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Zone 1 erfordert (schneller Störfall), durch die verursachende Kernanlage;

Art. 8 Aufheben von Alarmierungen und Verhaltensanweisungen

Alarmierungen und Verhaltensanweisungen müssen von der Behörde, die den Alarm ausgelöst hat, aufgehoben werden; sie muss die Aufhebung der Alarmierung und die Lockerung oder die Aufhebung der Verhaltensanweisungen über Radio und weitere Medien bekannt geben.

Art. 8a Verbreitungspflichten

Die Verbreitungspflichten der Radio- und Fernsehveranstalter sowie der Fernmeldedienstanbieterinnen sind in der Radio- und Fernsehgesetzgebung geregelt.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Naturgefahren sowie Gefahren, die von

Kern- und Stauanlagen ausgehen

Art. 9 Vorwarnung und Warnung bei Naturgefahren

1 Bei Naturgefahren sind als Fachstellen des Bundes (Fachstellen) zuständig für Vorwarnungen und Warnungen an die Behörden sowie für Warnungen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung: