Vorlage
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 21
7. Abschnitt: Inanspruchnahme von Eigentum und Haftung
Gliederungstitel vor Art. 22
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
II
Der Anhang wird aufgehoben.
III
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20072 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Verbreitungspflichten
1 Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen können angeordnet werden von:
a. den zuständigen kantonalen Behörden bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;
b. den zuständigen Behörden des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist, namentlich die Bundeskanzlei und die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
c. den zuständigen Fachstellen des Bundes im Falle von offiziellen Warnungen vor Naturgefahren an die Bevölkerung bzw. offiziellen Erdbebenmeldungen an die Bevölkerung.
2 Bei Naturgefahren nach Absatz 1 Buchstabe c müssen nur die folgenden offiziellen Warnungen und Meldungen verbreitet werden:
a. Lawinenwarnungen der Stufe 5;
b. Erdbebenwarnungen und -meldungen der Stufen 4 und 5;
c. die übrigen Warnungen vor Naturgefahren der Stufen 3 bis 5.
3 Die Behörde oder Fachstelle nach Absatz 1, welche die Verbreitung anordnet, sorgt dafür, dass die Veranstalter und die Fernmeldedienstanbieterinnen rechtzeitig und vollständig informiert werden.
4 Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von einer Gefahr betroffen sein könnte, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten. Bei Warnungen und Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt die zuständige Fachstelle, ob die Verbreitung unverzüglich oder bei nächster Gelegenheit zu erfolgen hat. Zu verbreiten sind auch
2 SR 784.401