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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten

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a. bei gefährlichen Wetterereignissen: das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz);

b. bei Hochwasser, geologischen Massenbewegungen und Waldbrand: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

c. bei Lawinengefahren: das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF);

d. bei Erdbeben: der Schweizerische Erdbebendienst (SED).

2 Sind bei einer Naturgefahr mehrere Fachstellen zuständig, so ergehen gemeinsame Vorwarnungen, Warnungen und Verhaltensempfehlungen. Die federführende Fachstelle wird im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den zuständigen Fachstellen bestimmt.

3 Vorwarnungen und Warnungen sind in einheitlicher Form als offizielle Vorwarnungen und offizielle Warnungen des Bundes zu kennzeichnen.

4 Die Fachstellen regeln in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone:

a. die Meldewege;

b. die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton;

c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.

5 Die Kantone ergänzen und präzisieren bei Bedarf für ihr Gebiet die durch die Fachstellen ausgegebenen Warnungen und Verhaltensempfehlungen.

Art. 9a Warnstufen

1 Die Fachstellen verwenden für die Warnungen nach Artikel 9 folgende fünfstufige Gefahrenskala:

Stufe 1 keine oder geringe Gefahr

Stufe 2 mässige Gefahr

Stufe 3 erhebliche Gefahr

Stufe 4 grosse Gefahr

Stufe 5 sehr grosse Gefahr

2 Sie legen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Naturgefahren in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone fest, welche Kriterien für die Erreichung einer Warnstufe gelten. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Stärke des Naturereignisses.

Art. 9b Meldungen von Erdbeben

1 Bei Erdbeben ist der SED als Fachstelle des Bundes zuständig für die Erdbebenmeldungen an die Behörden und an die Bevölkerung.

2 Die Erdbebenmeldungen sind in einheitlicher Form als offizielle Erdbebenmeldungen des Bundes zu kennzeichnen und können mit Verhaltensempfehlungen ergänzt werden.