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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten
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3 Der SED verwendet für die Erdbebenmeldungen eine der Gefahrenskala nach Artikel 9a analoge Skala, die sich nach der Stärke des Erdbebens richtet.
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
2 Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:
a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b und c
2 Sie übermitteln die Meldungen über die Auslösung der Warnung oder Alarmierung unverzüglich:
a. der zuständigen Stelle des Standortkantons;
b. der NAZ;
c. dem Bundesamt für Energie.
Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Alarmierungszeichen
Art. 13 Abs. 1 und 2
1 Bei einer möglichen Gefahr, die von einer Stauanlage ausgeht, wird die Bevölkerung mit dem Alarmierungszeichen «Allgemeiner Alarm» alarmiert.
2 Droht die Gefahr unmittelbar, so wird die Bevölkerung im Überflutungsbereich, der bei einem totalen Bruch der Stauanlage innert zwei Stunden von der Flutwelle erreicht wird (Nahzone), anschliessend mit dem Alarmierungszeichen «Wasseralarm» alarmiert. Reicht die Zeit nicht aus für eine vorgängige Auslösung des «Allgemeinen Alarms», so wird die Bevölkerung in der Nahzone nur mit dem Alarmierungszeichen «Wasseralarm» alarmiert und dieses wird einmal wiederholt.
Gliederungstitel vor Art. 15
5. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten
Art. 15 Abs. 1
betrifft nur den französischen Text
Art. 18 Abs. 2
2 Das Notfallreglement muss vom ENSI genehmigt werden.
Gliederungstitel vor Art. 20
6. Abschnitt: Kostentragung