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Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten

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Hinweise auf das Ende der Gefahr, die Lockerung oder Aufhebung von Anweisungen, die Berichtigung von Fehlalarmen sowie Hinweise auf Sirenentests.

5 Erfordert es die Situation, so kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde oder Fachstelle die Verbreitungspflicht ausdehnen auf Veranstalter in den umliegenden Gebieten sowie auf Fernmeldedienstanbieterinnen, die im möglicherweise von der Gefahr betroffenen Gebiet Programme verbreiten, und sie zu geeigneten Einblendungen verpflichten.

IV

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 13 am .... 2009 in Kraft.

2 Artikel 13 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

...2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ...

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova