Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 8 Seiten
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Absätze 3 und 5: Die in Absatz 1 Buchstabe c neu aufgeführten Fachstellen sind den in den Buchstaben a und b genannten Behörden gleichgestellt, weshalb die Absätze 3 und 5 entsprechend zu ergänzen sind.
Absatz 4: Während die dringlichen polizeilichen Bekanntmachungen grundsätzlich unverzüglich ausgestrahlt werden müssen, ist es im Falle der offiziellen Warnungen und offiziellen Erdbebenmeldungen je nach Situation nicht zwingend erforderlich, dass das Programm unterbrochen wird. Die Fachstelle teilt mit der an die Veranstalter und Fernmeldedienstanbieterinnen übermittelten, zur Verbreitung bestimmten Warnung bzw. Erdbebenmeldung gleichzeitig den Zeitpunkt der Ausstrahlung mit (je nach Grad der Dringlichkeit unmittelbar, innert der nächsten halben Stunde etc.).
Im Rahmen des Projektes OWARNA sollte die Information der Bevölkerung im Falle von Naturgefahren verbessert werden. Die Ausdehnung der Verbreitungspflicht leistet hier einen wichtigen Beitrag.